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27.12.2014
Gebühren nach Beerbung des Mandanten durch Erbengemeinschaft

Voraussetzung für eine Kostenfestsetzung für die Erben eines während eines laufenden Prozesses verstorbenen Erblassers

Voraussetzung für eine Kostenfestsetzung für die Erben eines während eines laufenden Prozesses verstorbenen Erblassers ist eine Titelumschreibung bezüglich der Kostengrundentscheidung

 

Mit einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Aachen hat sich das OLG Köln in seinem Beschluss vom 11. Juni 2014, Az. 17W87/14 befasst.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der am 10.11.2013 verstorbene Beklagte wurde vom Kläger, seinem ehemaligen Mandanten auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch genommen. Mit Urteil vom 22.11.2013 wurde die Klage abgewiesen. Vom Tode des Beklagten haben dessen Prozessbevollmächtigten zwar die gegnerischen Kollegen, nicht jedoch das Landgericht Aachen verständigt. Deshalb sind im Rubrum des Urteils nicht die Erben, Ehefrau und die drei Kinder des Beklagten, sondern der verstorbene Beklagte selbst angeführt. Seitens der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wurde eine Verfahrensgebühr von 2,5 angemeldet, mit der Begründung, die Prozessbevollmächtigten des Beklagten hätten nach dessen Tode die vier Erben vertreten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Gebühren für die Vertretung der Erben nicht entstanden seien. Voraussetzung hierfür sei eine Bekanntgabe im Verfahren und eine anwaltliche Tätigkeit für die Erben. Da der Prozess verfahrenstechnisch im Zeitpunkt des Todes des Beklagten abgeschlossen gewesen sei, sei eine Mehrvertretung im Verfahren nicht erfolgt.

Die Rechtspflegerin beim Landgericht Aachen hat die Kostenfestsetzung wie von den Beklagtenvertreter beantragt durchgeführt. Im Rubrum hat sie, die Ehefrau des Beklagten, die zwischenzeitlich gleichfalls verstorben ist, und die drei Kinder des Beklagten aufgeführt. Gegen die Festsetzung der Gebühren für die Mehrvertretung richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

Die Entscheidung des OLG Köln:

Das OLG teilt die Auffassung der Rechtspflegerin nicht und hat den Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend aufgehoben. Vorliegend hätte eine Kostenfestsetzung zugunsten der Erben des Beklagten nicht ergehen dürfen. Dies deshalb, weil die Antragsteller – die Kinder des Beklagten – in dem die Kostengrundentscheidung enthaltenden Urteil des LG Aachen nicht einbezogen gewesen sind.

Gemäß § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten nur aufgrund eines für die Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Antragsbefugt ist mithin nur derjenige, zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO ergangen ist.

Verstirbt – wie vorliegend – die Prozesspartei, so bedarf es einer Titelumschreibung in Gestalt einer auf die Rechtsnachfolger lautenden Ausfertigung gemäß § 727 ZPO. Im Rahmen dieser Umschreibung wäre natürlich auch die von der Rechtspflegerin offen gelassene Frage, wer Erbe der nachverstorbenen Ehegattin des Beklagten geworden ist, zu klären.

Hinweis des OLG Köln:

Das OLG weißt sodann in seinem Beschluss darauf hin, dass nach seiner Auffassung, die Festsetzung einer erhöhten Verfahrensgebühr mit Erfolg beantragt werden könnte.

Eine Erbengemeinschaft stellt eine Auftraggebermehrheit im Sinne von Nr. 1008 VVRVG dar.

Mit dem Erbfall ist nicht mehr der Erblasser als Auftraggeber anzusehen, sondern jeder der Miterben. Diese müssen den Auftrag gegenüber dem Rechtsanwalt (des Erblassers) nicht erneuern. Es kommt nicht auf die Anzahl der Geschäftsbesorgungsverträge an, damit es zu einer Erhöhung der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr kommt. Ausschlaggebend ist ausschließlich, für wie viele Auftraggeber (Erben) der Rechtsanwalt tätig wird.

Nach allgemeiner Ansicht ist es nicht erforderlich, dass es durch den Umstand, dass der Rechtsanwalt ab dem Erbfall mehrere Personen vertritt, tatsächlich zu einer konkreten Mehrarbeit kommt. Der Gesetzgeber habe insoweit eine pauschalierende Regelung getroffen, um eine einfache Anwendung des Gesetzes zu gewährleisten.



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