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22.05.2015
Kein Pflichtteilsanspruch eines Nacherben ohne Ausschlagung der Nacherbschaft

bedingte Nacherbschaft, Pflichtteil

Das OLG Köln hat in einer Entscheidung vom 5. Februar 2015 - Aktenezichen 7 U 115/14 - über folgenden Fall entschieden:

Eheleute - jeweils in erster Ehe verheiratet – hatten sich zu Alleinerben eingesetzt. Im Testament ist weiter bestimmt, dass im Fall der Wiederheirat des Überlebenden der gesamte Nachlass nur an die zwei Kinder des Erstversterbenden aus der ersten Ehe vererben dürfe. Weiter war verfügt, dass das Kind keinen Anspruch nach dem Tod des Längstlebenden mehr habe, wenn es nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil fordert.

Eine Tochter machte nach dem Tod des Vaters Pflichtteilsansprüche nach dem Vater geltend. Das OLG Köln wies die Klage ab, da nach seiner Ansicht Voraussetzung für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen in diesem Fall war, dass die Tochter vorher ihr Nacherbenrecht ausgeschlagen hatte - was nicht geschehen war.

In der Wiederverheiratungsklausel sieht das OLG Köln eine aufschiebend bedingte Nacherbenstellung der Kinder. Macht allerdings jemand einen Pflichtteilsanspruch und den daraus resultierenden Auskunftsanspruch geltend, setzt dies voraus, dass er nicht Erbe ist. Grundsätzlich ist ein Nacherbe aber Erbe im Sinne des § 2314 BGB. Damit steht einem Nacherben ein Pflichtteilsanspruch nicht zu. Um ihn geltend machen zu können, muss er zunächst seine Nacherbenstellung beseitigen und die Nacherbschaft ausschlagen.

Hier bestand aber die Besonderheit, dass die Nacherbenstellung nur bei einer Wiederheirat des überlebenden Ehegatten entstehen sollte. Man spricht hier von einer aufschiebend bedingten Nacherbschaft. Bisher war es in der Literatur umstritten, ob in einem solchen Fall die Ausschlagung der Nacherbenstellung erfolgen muss. Das OLG Köln hat diese Frage  dahin entschieden, dass eine solche Ausschlagung erforderlich ist, bevor man Pflichtteilsansprüche geltend machen kann. Es begründet dies damit, dass nach § 2306 BGB für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen eine Ausschlagung erforderlich ist, wenn man als im 2. Erbfall als Erbe Berufener durch eine Anordnung einer Nacherbschaft beschränkt ist.

Praxistipp: ist man im Rahmen eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments als Erbe für den zweiten Erbfall vorgesehen und will sein Pflichtteilsrecht im ersten Erbfall schon geltend machen, muss genau geprüft werden, ob vorher eine Ausschlagung erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann von großer Bedeutung, wenn, wie im vorliegenden Fall, auch nur eine so genannte aufschiebend bedingten Nacherbschaft angeordnet ist.

Das OLG Köln hat die Revison zugelassen. Möglicherweise wird sich der BGH also noch mit der Rechtsfrage befassen.

 



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