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22.09.2015
Unbedingte Erbeinsetzung

Motiv oder Bedingung

Frau A (die Erblasserin) hatte Krebs und musste sich am 04.03.2013 einer Biopsie mit örtlicher Betäubung unterziehen. Am Morgen desselben Tages schrieb sie ein Testament mit folgendem Inhalt. 2Dies ist mein Testament. Sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen, vermache ich mein ganzes Vermögen meinem Lebensgefährten Herrn B. Datum. Unterschrift"

 

Verlauf des Eingriffs:

Der Eingriff verlief ohne Komplikationen. Ein halbes Jahr später stirbt die Erblasserin und Herr B, ihr Lebensgefährte, beantragt einen Erbschein als Alleinerben. Die gesetzlichen Erben wehren sich dagegen und vertreten die Auffassung, die Erblasserin hätte eine echte Bedingung für die Erbeinsetzung gestellt. Die Formulierung „Sollte heute etwas passieren“ zeige eindeutig, dass das Testament nur für den Fall gelten soll, dass Frau A genau den Eingriff am 04.03.2013 nicht überlebt. Da sie den Termin jedoch unproblematisch überlebte, würde das Testament für den Tod, der ein halbes Jahr später eintrat, nicht mehr gelten.

 

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Das OLG Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 29.08.2015, dass Herr B Alleinerbe geworden ist. Das OLG Düsseldorf begründete dies wie folgt: Häufig verwendet ein Erblasser solche Formulierungen, weil er nach außen deutlich machen möchte, was die Motivation für die Erstellung eines Testamentes ist. Das Testament muss ausgelegt werden, ob es sich um eine Bedingung oder um die bloße Mitteilung des Anlasses für die Testierung handelt.

 

Nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erblasser die Erbeinsetzung nur dann will, wenn ein genau bezeichneter Eingriff mit dem Tod endet, kann von einer bedingten Erbeinsetzung ausgegangen werden.

 

Fehlende Anhaltspunkte:

Im vorliegenden Fall, so ging das OLG Düsseldorf davon aus, gab es solche konkrete Anhaltspunkte nicht.

- Bei dem Eingriff handelte es sich lediglich um eine Biopsie mit örtlicher Betäubung. Ein Todesfall ist hierbei extrem unwahrscheinlich. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Erbeinsetzung nur für diesen nicht zu erwartenden Fall vorgenommen wird.

- Durch Zeugenvernehmung ließ sich auch kein Anhaltspunkt dafür finden, dass die Erblasserin die Verknüpfung zwischen Erbeinsetzung und Tod nach Biopsie ausschließlich herstellen wollte.

 

Amtlicher Leitsatz:

Deshalb wurde folgender amtlicher Leitsatz formuliert: „Verfügt der Erblasser: „04.03.2013 Dies ist mein Testament. Sollte heute bei diesem Eingriff [der leukämiekranke Erblasser hatte sich an diesem Tag einer Biopsie bei örtlicher Betäubung zu unterziehen] etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen vermachte ich mein ganzes Vermögen … Herrn B“, so führt die Formulierung „Sollte heute … etwas passieren …“ bei nicht vorhandenen weiteren konkreten Anhaltspunkten nicht zu der Auslegung, der Erblasser wolle über die bloße Mitteilung eines Beweggrundes für seine Testierung hinaus die Rechtsfolge nur dann, wenn der Eingriff einen negativen Ausgang nimmt.



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