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12.02.2017
Gerichtsgebührenbefreiung im Erbscheinverfahren

Bundesrecht vor Landesrecht

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht in Weißenthurm - Joachim Müller
Autor:

Joachim Müller

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht in Weißenthurm | Weißenthurm

Die Gerichtsgebührenbefreiung für mildtätige und gemeinnützige Organisationen ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Gebührenbefreiung gewährt wird ist in landesrechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer bestimmt.

 

In einem Beschluss vom 13. Dezember 2016, Az. 15 W 7/17 hat das Oberlandesgericht Hamm zu der in § 122 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen geregelten Gebührenfreiheit und dem Verhältnis zu den Bestimmungen des Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Stellung genommen.

 

Beschluss des OLG Hamm

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Der Erblasser hat in einem privatschriftlichen Testament vier gemeinnützige und mildtätige Organisationen zu seinen Erben berufen. Der Erblasser, der alleine lebte, verstarb an einem Herzinfarkt und lag mehrere Tage in seinem Haus bevor er aufgefunden wurde. Das führte dazu, dass das Nachlassgericht Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf das Haus sowie die Bankkonten des Erblassers verfügte.

 

Nachdem sodann im Haus des Erblassers das Testament aufgefunden wurde, beantragten die gemeinnützigen Organisationen einen gemeinschaftlichen Erbschein. Zugleich wurden dem Nachlassgericht die Freistellungsbescheide der jeweiligen Finanzämter vorgelegt und beantragt, Gebührenbefreiung gemäß § 122 Absatz 2 des Justizgesetz Nordrhein-Westfalen zu gewähren.

 

Die Vorschrift bestimmt:

 

„von der Zahlung der Gebühren nach dem GNotKG vom 23. Juli 2013 ……. sind befreit, Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen …..

 

Die steuerliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.“

 

Das Nachlassgericht hat den Antrag abschlägig beschieden. Nach Auffassung des Gerichts käme die Gebührenbefreiung vorliegend nicht in Betracht. Es handele sich um ein Antragsverfahren im Nachlassrecht. § 122 des Justizgesetzes sei insoweit nicht anwendbar. Das Gesetz betreffe Zivil- und Justizverwaltungsverfahren.

 

Erinnerung der Erben:

Die gegen diese Entscheidung des Rechtspflegers eingelegte Erinnerung der Erben war erfolgreich. Das Nachlassgericht (Richterin) hat die Kostenrechnung betreffend des Erbscheinverfahren aufgehoben. Die Miterben seien sämtlich gemäß § 2 Abs. 2 GNotKG in Verbindung mit § 122 Abs. 2 Justizgesetz NRW gerichtskostenbefreit, so dass sie nicht zur Kostentragung herangezogen werden können.

 

So weit, so gut, für das Erbscheinverfahren müssen die Erben keine Gerichtskosten zahlen.

 

Der Rechtspfleger beim Nachlassgericht gab sich jedoch noch nicht geschlagen.

 

Kostenrechnung für die Nachlasssicherung:

 

Nunmehr erhielten die Erben eine neue Gerichtskostenrechnung. Diese betraf nicht mehr das Erbscheinverfahren, sondern die vom Nachlassgericht im Rahmen der Nachlasssicherung verfügten Maßnahmen.

 

Zur Begründung führte der Rechtspfleger aus, dass die Gebührenbefreiung nach § 122 Abs. 2 Justizgesetz NRW einer Inanspruchnahme der Erben gemäß § 2 Abs. 4 GNotKG nicht entgegenstehe. Die Erben würden nach § 24 GNotKG für die Kosten einer Nachsicherung haften. Der gegen diese Kostenentscheidung eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Die Beschwerde gegen den Kostenansatz hat das OLG Hamm sodann in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2016 zurückgewiesen. Das OLG führt aus, dass die Erben zu Recht als Kostenschuldner für die Gerichtskosten im Verfahren über die Nachlasssicherung in Anspruch genommen werden. Für diese Verfahrenskosten haften die Erben gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 GNotKG mit dem Nachlass. Die Erben würden zwar Gebührenfreiheit gemäß § 122 Absatz 2 Justizgesetz NRW genießen. Diese landesrechtliche Gebührenfreiheit stehe jedoch der Inanspruchnahme als Miterben aus § 24 Nr. 2 GNotKG – bundesrechtliche Vorschrift - nicht entgegen.

 

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