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27.02.2017
Testamensauslegung

Tierheim bleibt Tierheim

Die ergänzende Testamentsauslegung kann ergeben, dass nicht der aufgelöste, aber noch nicht erloschene Insolvenzschuldner, sondern der nunmehrige Träger der zu fördernden Aufgabe Zuwendungsempfänger sein soll.

Das OLG Düsseldorf hatte am 12.01.2017 darüber zu entscheiden, ob einem Beteiligten ein Erbschein erteilt werden kann, der zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht existierte, und ob ein Testament dahingehend ausgelegt werden kann.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung von der Bestimmung eines Ersatzerben ersichtlich nicht abhängen solle.

Der Erblasser hatte in einem notariellen Testament einen eingetragenen Verein, der ein Tierheim betreibt, zum Alleinerben ohne bereits für den Fall des Erlöschens des Vereins einen Ersatzerben zu bestimmen, bestimmt.

Nach der Insolvenz des Vereins hat der Insolvenzverwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebes das Inventar des Insolvenzschuldners - sämtliche Tiere und Arbeitsverhältnisse - auf einen Dritten übertragen, der unter der im Testament aufgeführten Anschrift das Tierheim des Insolvenzschuldners weiter betreibt.

Nach dem Tod des Erblassers hält sich der insolvente Verein für den Alleinerben. Das Nachlassgericht erteilte allerdings dem Dritten einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auswies.

Der Insolvenzschuldner stellte den Antrag, den aus seiner Sicht unrichtigen Erbschein einzuziehen. Dies wies das Nachlassgericht ab. Der Erblasser habe den jeweiligen Betreiber des Tierheims als Erben einsetzen wollen und nicht den Insolvenzschuldner unabhängig von dem Betrieb des Tierheims.

Mit seiner Beschwerde macht der Insolvenzschuldner geltend, der Erbschein sei unrichtig. Das Testament sei nicht auslegungsfähig. Im Zeitpunkt seiner Errichtung habe der Dritte noch nicht existiert.

Die Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg

Der dem Dritten erteilte Erbschein sei nach Auffassung des OLG Düsseldorf richtig und daher nicht einzuziehen.

Der Erblasser habe in seinem notariellen Testament den damals noch nicht in Insolvenz befindlichen Verein zum Alleinerben berufen und dabei als Anschrift nicht dessen Sitz, sondern die Anschrift des damals vom Insolvenzschuldner betriebenen Tierheims angegeben.

Deswegen sei die Erklärung des Erblassers bereits auslegungsbedürftig. Der Erblasser habe zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht berücksichtigt, dass der Verein Insolvenz anmelden könnte. Der als Zeuge vernommene Betreuer des Erblassers sagte aus, der Erblasser habe mit ihm darüber gesprochen, dass das Tierheim Erbe werden solle. Über die Frage der Trägerschaft habe der Erblasser keinerlei Problembewusstsein gehabt.

Das OLG Düsseldorf legt das Testament so aus, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Erblasser wollte, dass sein Nachlass nicht den Tieren im Tierheim, sondern den Gläubigern des Insolvenzschuldners zugutekäme.

Mit Zuwendungen an juristische Personen wolle der Erblasser regelmäßig nicht die juristische Person um ihrer selbst willen, sondern den Zweck fördern, dem die juristische Person dient. Nimmt eine andere juristische Person die Aufgaben der bedachten und nicht mehr bestehenden juristischen Person wahr, entspreche es daher in der Regel dem Willen des Erblassers, dass sie als Trägerin der zu fördernden Aufgabe Zuwendungsempfängerin sein solle.

Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung sei lediglich zu fragen, was nach der festzustellenden Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen gewesen wäre, wenn er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte. Da es weder erforderlich noch möglich sei, dass er konkret an einen noch nicht existierenden Begünstigten gedacht hatte, komme es auch nicht darauf an, dass der Insolvenzschuldner im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments noch Träger des Tierheims war.

Auf den vorliegenden Fall fanden die Vorschriften des „neuen“ Rechts Anwendung, da der Erblasser nach dem Stichtag (17.08.2015) gestorben ist.

Ein Erbschein ist gemäß § 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet. Ergibt sich die Unrichtigkeit eines erteilten Erbscheins, so ist er einzuziehen, § 353 Abs. 1 FamFG. Ebenso wie das Erbrecht muss auch die Unrichtigkeit des einzuziehenden Erbscheines positiv feststehen, bloße Zweifel genügen nicht (MüKo/Mayer, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Aufl., 2013, § 2361, Rdz. 29).

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2017 – I-3 Wx 257/16



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