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27.03.2017
Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung

Zweckmäßigkeit der eindeutigen Benennung eines Bezugsberechtigten in einem Versicherungsantrag

In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall war über die Frage zu befinden, ob mit dem Tode des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme an den gesetzlichen Erben oder den im Versicherungsantrag genannten Bezugsberechtigten auszuzahlen ist.

 

Bei Abschluss der in Rede stehenden Lebensversicherung hatte der seinerzeit noch unverheiratete und kinderlose Versicherungsnehmer in dem zugrundeliegenden Antrag auf die Frage, wer in seinem Todesfall zum Bezug der Versicherungsleistung einschließlich der Überschussguthaben berechtigt sein soll, wörtlich erklärt:

 

 „Eltern bei Heirat Ehegatte“

 

Der Versicherer übermittelte dem Versicherungsnehmer dann einen Versicherungsschein, in dem es zum Bezugsrecht lediglich heißt, dass beim Tode der versicherten Person der Ehegatte des Versicherten im Zeitpunkt seines Ablebens bezugsberechtigt sei.

 

Der spätere Erblasser war von 1996 bis 2000 verheiratet. Die Ehe ist geschieden worden. Aus einer späteren nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die einzige Tochter des Erblassers hervorgegangen. Im Jahre 2013 verstarb dann der Erblasser, ohne ein Testament zu hinterlassen, so dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.

 

Die Tochter des Erblassers verlangt nunmehr von dem Versicherer die Auszahlung der Versicherungssumme an sich mit der Begründung, dass sie gesetzliche Erbin ihres Vaters geworden sei und ihr dementsprechend die Versicherungsleistung als seine Rechtsnachfolgerin zustehe.

 

Der Lebensversicherer zahlte die Versicherungssumme indessen unter Bezugnahme auf die ausgesprochene Bezugsberechtigung an die Eltern des Erblassers aus.

 

In dem anschließend geführten Rechtsstreit wies das Oberlandesgericht Hamm das Verlangen der Tochter in 2. Instanz zurück.

 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe die Tochter des Erblassers als gesetzliche Erbin keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme an sich, da sie ihrerseits nie Bezugsberechtigte geworden sei. Vielmehr habe der Erblasser eine anderweitige wirksame Bezugsrechtsbestimmung vorgenommen. Die Tochter habe im Übrigen auch als gesetzliche Erbin das der Bezugsberechtigung zugrundeliegende Schenkungsversprechen des Erblassers an seine Eltern nicht rechtzeitig widerrufen.

 

Das Oberlandesgericht weist zunächst darauf hin, dass es sich bei der Bestimmung einer Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handele, die im Zeitpunkt ihrer Abgabe aus Sicht des Versicherers auszulegen sei.

 

Demnach stehe fest, dass jedenfalls die zwischenzeitliche Ehefrau des Vaters nach der im Jahre 2000 erfolgten Scheidung nicht mehr Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung sein sollte. Insoweit habe der Vater für den Versicherer erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Bezugsberechtigung des etwaigen Ehegatten nur für die Dauer der Ehe bestehen sollte. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm handelt es sich dabei schon im Ansatz, anders als in den häufigeren Fällen einer Bezugsrechtsbestimmung während bestehender Ehe und anschließender Ehescheidung sowie Wiederheirat um eine aufschiebend bedingte Bezugsrechtsbestimmung. Diese aufgeschobene Bedingung bei gleichzeitiger Benennung seiner Eltern als Bezugsberechtigte für den Fall keiner Heirat habe der Versicherer nach Auffassung des Gerichts so verstehen müssen, dass der Vater sich durchaus Gedanken über den (Fort-) Bestand der Ehe machte und die Bestimmung des Ehegatten zugleich auflösend für den Fall der Scheidung bedingen wollte. Dies vor dem Hintergrund, dass die Bezugsrechtsbestimmung ausschließlich an die konkrete Funktion als „späterer Ehegatte“ anknüpfe, die aufgrund einer Scheidung oder Todes endet. Aus Sicht des Gerichts genügen diese Anhaltspunkte und erlauben es, die Benennung des etwaigen „Ehegatten“ als Auflösung bedingt durch eine Scheidung oder sonstige Beendigung der Ehe anzusehen.

 

Im Weiteren habe der Versicherer die Erklärung des Versicherungsnehmers aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht so verstehen können, dass die Bestimmung der Eltern mit der einmal erfolgenden Heirat endgültig entfallen sollte. Es gäbe nach Auffassung des Oberlandesgerichts kein Anzeichen dafür, dass im Falle der Beendigung der Ehe nicht wieder die ursprünglich Benannten, vorliegend die Eltern, berechtigt sein sollten.

 

Im Übrigen ergäbe sich aus der Sicht eines objektiven Betrachters aus der Bezugsrechtsbestimmungserklärung des Versicherungsnehmers keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Beendigung der Ehe eine völlig andere Person, wie z. B. spätere Kinder oder sonst Dritte bezugsberechtigt sein sollten.

 

Etwas Anderes ergäbe sich auch nicht aus dem vom Antrag des Versicherungsnehmers abweichenden Inhalt des Versicherungsscheins, in dem die Eltern des Vaters gar nicht mehr erwähnt sind. Bei der Bezugsrechtsbestimmung handelt es sich nämlich um eine bloße einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, so dass es insoweit nur auf den Antrag ankomme.

 

Im Ergebnis haben die Eltern des Erblassers die Versicherungssumme also zu Recht erhalten.

 

Der vorstehende Fall zeigt, dass und wie wichtig es ist, sich schon bei Abschluss einer Lebensversicherung, aber auch im weiteren Verlauf der Versicherungsdauer in regelmäßigen Abständen Gedanken darüber zu machen, ob und ggf. inwieweit auch unter veränderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine Bezugsberechtigung zu Gunsten Dritter eingeräumt oder geändert werden sollte, um spätere Streitigkeiten zwischen den Erben und den Bezugsberechtigten zu vermeiden.

 

Hier bietet der Erbrechtsexperte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Kharim-Oliver Elmasry mit seinen Teams in seinen Hamburger und Kieler Kanzleien wertvolle Unterstützung an.

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