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21.07.2017
Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung

Antragstellung durch materiell Beteiligten

Eine Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung der Nachlassgläubiger kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

 

Der BGH wies am 05. Juli 2017 eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Hamm zurück.

Dem Zurückweisungsbeschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Die Erben A und B sind hälftige Miterben ihrer verstorbenen Mutter. Im Einverständnis beider ordnete das Amtsgericht Nachlassverwaltung an und bestellte die Beteiligte C zur Nachlassverwalterin.

Als alle Nachlassverbindlichkeiten berichtigt waren und der Zweck der Nachlassverwaltung somit erreicht schien, hob das Amtsgericht die Nachlassverwaltung auf.

Der Erbe A war der Auffassung, dass noch nicht alle Nachlassverbindlichkeit erfüllt waren. Er legte nach Zurückweisung seiner Beschwerde, Rechtsbeschwerde ein. Er beantragte die Beschlüsse des Amtsgerichts aufzuheben.

Auch seine Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Als Gründe für die Zurückweisung der Rechtsbeschwerden führte der BGH aus, dass der Erbe A schon nicht auf den Vortrag der Gegenseite, dass keine Nachlassverbindlichkeiten mehr offen seien, reagiert habe. Ein Vergleich scheiterte unstreitig an ihm, daher sei es ihm gem. § 242 BGB verwehrt, sich insoweit auf offene Nachlassverbindlichkeiten zu berufen.

Es sei zudem entgegen der Auffassung des OLG nicht erforderlich, dass gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung aller Nachlassgläubiger ein Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung notwendig sei und dieser nur durch denjenigen gestellt werden könne, der den verfahrensleitenden Antrag gestellt habe.

Eine Aufhebung der Nachlassverwaltung käme im Falle der Zweckerreichung jedenfalls dann in Betracht, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt habe.

Der BGH verdeutlicht, die Nachlassverwaltung stelle eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger dar. Auf die sei daher die allgemeinen Vorschriften über die Nachlasspflegschaft anzuwenden.

Der BGH berücksichtigt ferner, dass die Nachlassverwaltung einen hoheitlichen Eingriff in das Recht der Erben auf gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses darstelle. Es hätte einen unverhältnismäßigen hoheitlichen Eingriff in das Recht der Erben auf eigene Verwaltung und Nutzung des Nachlasses zur Folge, wenn der ursprüngliche Antragsteller trotz Zweckerreichung die Möglichkeit hätte, die übrigen Miterben mit einer sinnentleerten Nachlassverwaltung zu blockieren.

Nicht entschieden hat der BGH darüber, ob eine Aufhebung der Nachlassverwaltung von Amts wegen auch ohne Antrag eines am Ausgangsverfahren materiell Berechtigten in Betracht komme.

Der BGH gab dem Beschwerdegericht Recht, dass die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Nachlassverwaltung wegen zwischenzeitlich eingetretener Zweckerreichung nicht mehr vorliegen.

 

BGH, Beschluss vom 05.07.2017 - IV ZB 6/17-OLG Hamm



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