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01.03.2018
Veräußerungs- und Vererbungsverbots im Testament

Auslegung eines Testaments hinsichtlich eines Veräußerungs- und Vererbungsverbots

Die Eheleute hatten in ihrem Testament folgendes verfügt: „…Wir Eheleute setzen uns als gegenseitige Erben ein, nach dem Tode des Letztlebenden erben die Söhne L und K das noch verbleibende Vermögen. Es darf nicht an Dritte verkauft noch vererbt werden. Erben können nur die Kinder die aus der Ehe unserer Söhne hervorgehen sein, solange die Söhne leben sind sie alleinige Eigentümer, beide müssen Gewinn und Kosten teilen, sowie das Eigentum pflegen…“

Nachdem die beiden Söhne den sonstigen Nachlass untereinander aufgeteilt hatten, verwalteten sie die zum Nachlass gehörende Immobilie zunächst gemeinsam. Später beantragte einer der Söhne die öffentliche Versteigerung des Grundstücks zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Auf den Antrag des anderen Sohnes stellte das Landgericht die Teilungsversteigerung einstweilen ein. Seinen Antrag hatte der Sohn damit begründet, dass die Formulierung im Testament der Eltern die Anordnung beinhaltet, dass bis zum Tod der Söhne eine Auseinandersetzung ausgeschlossen sei. Zudem sei es der Wunsch der Eltern gewesen, das Grundstück den Enkeln zur Verfügung zu stellen und das Familienheim als Einheit zu erhalten.

Dieser Argumentation schloss sich das Landgericht an und führt in seiner Begründung aus, dass die Anordnung in dem Testament, wonach die Söhne das noch verbleibende Vermögen erben sollen und weder an Dritte verkaufen noch vererben dürfen, den klaren Willen des Erblassers zum Ausdruck bringe, dass die Vermögensgegenstände der Familie zugutekommen sollen und ein Verkauf an Dritte ausgeschlossen sei. Eine derartige Regelung sei als Auseinandersetzungsverbot im Sinne von § 2044 Abs. 1 S. 1 BGB auszulegen. Eine Teilungsversteigerung widerspreche daher dem dokumentierten Willen des Erblassers.

Hiergegen legte der Bruder Berufung ein. Er ist der Ansicht, dass Landgericht habe rechtsfehlerhalft ein Auseinandersetzungsverbot angenommen. Durch das Testament hätten die Eltern lediglich die Veräußerung an Dritte verhindert wollen, die Möglichkeit, das Familienvermögen in der Familie zu erhalten, bestünde jedoch auch, wenn im Versteigerungsverfahren ausschließlich Gebote der beiden Brüder zugelassen werden.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 27.07.2017

Dem schloss sich das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 27.07.2017 (Az.: 2 U 14 / 16) an. Nach Ansicht des OLG ist nicht von einem Auseinandersetzungsverbot, sondern von einer befreiten Vorerbschaft auszugehen. Verfügt der Erblasser, dass Grundbesitz nicht zu verkaufen ist, um diesen den Enkeln zu erhalten und befristet er dieses Verbot, so kann dies zwar für ein Auseinandersetzungsverbot sprechen. Entscheidend ist aber, ob der Erblasser den zweimaligen Anfall der Erbschaft gewollt hat oder ohne zweite Erbeinsetzung nur eine Befristung geregelt hat.

Nach Ansicht der Richter haben die Eltern keine eindeutige Befristung im Testament aufgenommen. Zudem sei bereits unklar, ob das Verbot beim Tod des ersten Sohnes oder erst beim Tod des zweiten Sohnes hätte enden sollen. Weiter seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es den Erblassern gerade auf die Nutzung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft und nicht durch die jeweiligen Erben ankam.

Eine Erhaltung des Vermögens in Familienhand sei jedoch auch bei Annahme einer befreiten Vorerbschaft gewährleistet. Diese hätten die Eltern gewollt. Von einer weiteren Beschränkung der Befugnisse des Erben sei nicht auszugehen mit der Folge, dass kein Ausschluss der Auseinandersetzungsversteigerung in Betracht komme. Es bestünden daher keine Bedenken die Teilungsversteigerung beschränkt auf den Kreis der Söhne als Bieter zuzulassen.

Tipp des Fachanwalts für Erbrecht Martina Klose aus Jena:

Bei der Abfassung von Testamenten sollte fachkundige Beratung in Anspruch genommen werden.



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