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02.09.2018
Gültigkeit eines nicht mehr auffindbaren Testamentes

Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast

Ein nicht mehr auffindbares Testament ist nicht allein aus diesem Grund ungültig. Jedoch ist derjenige, der  sich auf dieses Testament beruft, darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich der formgültigen Errichtung und des Inhaltes des Testamentes.

Mit einem Sachverhalt, bei welchem es um ein nicht mehr auffindbares Testament ging haben sich das Landgericht Koblenz und das Oberlandesgericht Koblenz als Berufungsgericht befasst. (Az. 1 O 1249/17, Urteil vom 02.05.2018.)

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Erblasserin verstarb im Juli 2016. Das Amtsgericht Nachlassgericht bestellte einen Nachlasspfleger für die unbekannten Erben.

Der Nachlasspfleger verlangte mit der gegen den langjährigen Lebensgefährten der Erblasserin beim Landgericht Koblenz eingereichten Klage, die Herausgabe des Nachlasses.

Der Beklagte verweigerte die Herausgabe. Er behauptete er sei auf Grund eines privatschriftlichen Testamentes der Erblasserin zum Alleinerben berufen. Dieses Testament sei jedoch nicht mehr auffindbar.

Form und Inhalt eines nicht mehr auffindbaren Testaments können mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden.

Das Landgericht hat zwei vom Beklagten benannte Zeugen vernommen. Die Zeugen haben erklärt, die Erblasserin habe ihnen das privatschriftliche Testament gezeigt. Sie habe das Testament aus ihrer blauen Handtasche genommen. Das Testament sei handschriftlich geschrieben. Zu ihren Erben habe die Erblasserin ihren H….. eingesetzt (den Beklagten).

Das Testament sei mit Datum und Unterschrift der Erblasserin versehen gewesen.

Beide Zeugen haben allerdings im Rahmen ihrer Vernehmung eingeräumt, dass sie die Handschrift der Erblasserin nicht kannten. Beide Zeugen gingen davon aus, dass die Erblasserin ihnen das von ihr errichtete Testament gezeigt habe.

Dem ist das Landgericht Koblenz gefolgt. Es hat die Klage des Nachlasspflegers abgewiesen, weil es davon überzeugt gewesen ist, dass das den Zeugen gezeigte Testament von der Erblasserin eigenhändig geschrieben worden sei.

Die Entscheidung des OLG Koblenz:

Der Nachlasspfleger hat Berufung zum Oberlandesgericht Koblenz eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass das Alleinerbrecht des Beklagten nicht bewiesen worden ist.

Der Beweis der Existenz und des Inhaltes eines Testamentes können auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts auf andere Weise als durch Vorlage des Testamentes im Rechtstreit geführt werden. An diesem Beweis sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen.

Wer sich auf ein unauffindbares Testament beruft, muss

1.       die formgültige Errichtung nach § 2247 BGB und

2.       den Inhalt des Testamentes beweisen.

Der Senat hat sich der Überzeugung des Landgerichts nicht anschließen können. Weder bei einer isolierten Betrachtung beider Zeugenaussagen noch aus einer Gesamtschau ergebe sich hinreichend verlässlich, dass die Erblasserin das in Rede stehende Schriftstück, wie von § 2247 BGB gefordert, vollständig eigenhändig geschrieben habe. Beide Zeugen haben erklärt, die Handschrift der Erblasserin nicht  zu kennen und deshalb nur vermutet, dass die Erblasserin das Schriftstück selbst geschrieben und unterschrieben habe.

Das die Erblasserin das Testament jeweils aus eigenem Antrieb aus der Handtasche genommen und den Zeugen gezeigt hat, lasse allenfalls darauf schließen, dass der Inhalt des Testamentes ihrem Willen entspreche. Nicht aber darauf, dass es tatsächlich formwirksam von der Erblasserin erstellt worden ist.

Der Lebensgefährte der Erblasserin ist nicht Erbe geworden. Es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Der Lebensgefährte muss den Nachlass an den Nachlasspfleger herausgeben.

Anmerkung vom Fachanwalt für Erbrecht Joachim Müller:

Auf den ersten Blick scheint die Entscheidung des OLG Koblenz schwer nachvollziehbar zu sein. Was sonst, wenn nicht ihr Testament, soll die Erblasserin den beiden Zeugen – unabhängig voneinander – gezeigt haben?

Der Tatbestand des § 2247 Abs. 1 BGB ist insoweit jedoch eindeutig. Gefordert wird für die Gültigkeit eines Testamentes die eigenhändige Niederschrift der Erklärung.

Genau zu der Frage der eigenhändigen Niederschrift vermochten sich die beiden Zeugen jedoch nicht zu erklären. Die Zeugen kannten die Handschrift der Erblasserin nicht.

Das Urteil des OLG Koblenz ist richtig. Der Lebensgefährte der Erblasserin hat den ihm obliegenden Beweis der eigenhändigen Errichtung des Testamentes durch die Erblasserin nicht geführt.

Geholfen hätte eine Kopie des Testamentes. Mit einer Kopie hätte eine Überprüfung durch Einholung eines graphologischen Gutachtens erfolgen können.



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