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12.09.2018
Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch die Erben

Gericht muss öffentlichen Widerruf bekanntmachen

Erbrechtsexperte Wolfgang Roth aus Obrigheim erläutert einen für die erbrechtliche Praxis wichtigen und häufig auftretenden Fall, wonach die Erben eine vom Verstorbenen noch erteilte Vorsorgevollmacht auch öffentlich widerrufen dürfen. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem nun veröffentlichten Urteil insoweit den Schutz der Miterben gegen den Bevollmächtigten gestärkt.

Widerruf der Vollmacht zum Schutz der Erbschaft

Laut OLG München muss ein Amtsgericht eine öffentliche Bekanntmachung des Widerrufs der über den Tod fortgeltenden Vorsorgevollmacht zulassen, wenn der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde nicht zurückgibt.

Rückgabe der Vollmacht unterblieb

Laut dem zu entscheidenden Sachverhalt hatte der Erblasser seiner Ehefrau eine über den Tod hinaus geltende, umfangreiche Vorsorgevollmacht erteilt. Die Ehefrau war auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, was bedeutet, dass sie sogar mit sich selbst Rechtsgeschäfte für den Vollmachtgeber abschließen durfte. Dessen Vermögensangelegenheiten konnte sie laut Bevollmächtigung umfassend erledigen. Eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht war dem Erblasser seitens des Notars übersandt worden. Nach seinem Tod widerriefen seine Kinder, die seine Erben wurden, die Vollmacht gegenüber der Witwe und verlangten die Herausgabe der Vollmachtsurkunde. Sie bestritt, eine solche nicht zu besitzen, der Verbleib der Ausfertigung sei ihr unbekannt. Daraufhin beantragten die Erben beim Amtsgericht öffentlich bekannt zu machen, dass die Vorsorgevollmacht des Erblassers für kraftlos erklärt wird. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Der dagegen erhobenen Beschwerde gibt das OLG München jedoch statt.

Erben haben Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis an der gewünschten Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung der Kraftloserklärung besteht, da der Vollmacht Rechtsscheinwirkungen zukommen, solange sie im Rechtsverkehr ist. Das ist der Fall, wenn  dem Vollmachtgeber die Urkunde ausgehändigt wurde. Diese Rechtsscheinwirkung gilt solange, bis die Urkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird. Um den Rechtsschein zu zerstören, ist der Vollmachtgeber selbst bzw. sind seine Rechtsnachfolger (also die Erben) auf die Mitwirkung des Amtsgerichts nach § 176 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angewiesen, welches die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung zu bewilligen hat.

Aus welchen Gründen die Vollmacht nicht zurückgegeben wird, ist unerheblich, denn erst die Kraftloserklärung zerstört die Rechtsscheinwirkung der Vollmacht. Wenn die Vollmacht nachweislich dem Vollmachtgeber ausgehändigt worden war, aber nur deren Verbleib ungeklärt ist, genügt bereits die Aushändigung der Urkunde für das Rechtsschutzbedürfnis der öffentlichen Zustellung der Kraftloserklärung gegenüber dem Amtsgericht.

Praxishinweise für Sie

Wie das Oberlandesgericht München völlig zu Recht urteilt, müssen einer Vollmacht - vorliegend war es eine über den Tod hinaus gültige Vorsorgevollmacht - die Rechtswirkungen entzogen werden, wenn sie nicht (mehr) gelten soll. Schließlich könnte die Vollmacht weiterhin verwendet werden, auch wenn die Erben die Vollmacht widerrufen haben: im Rechtsverkehr, zum Beispiel gegenüber der Bank des Erblassers, ist der Widerruf oft nicht bekannt und der Bevollmächtigte könnte sich mit Hilfe der Vollmacht weiterhin am Konto des Verstorbenen "bedienen". Das Argument des Bevollmächtigten, er besitze die Vollmacht gar nicht oder wisse nicht, wo sie ist, versagt: Dieser Einwand ist nun abgeschnitten.

Die Erben müssen also, wenn ein solcher Einwand kommt, unverzüglich bei Gericht den Widerruf der Vollmacht öffentlich bekannt machen lassen, um sich gegen weitere Geldentnahmen des Bevollmächtigten zu schützen, worauf Fachanwalt für Erbrecht Wolfgang Roth hinweist. 

Folgendes sollten die Erben also veranlassen, wenn sie einer über den Tod des Erblassers hinaus geltenden (Vorsorge-)Vollmacht die Wirkung entziehen wollen:

  • schriftlicher Widerruf der Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten per Einschreiben/Rückschein mit
  • Aufforderung zur Herausgabe der Vollmachtsurkunde an die Erben binnen einer Frist von wenigen Tagen
  • Bei Fristablauf, Verweigerung der Herausgabe oder Unkenntnis des Bevollmächtigten vom Verbleib der Vollmacht: Beantragung bei Gericht, den Widerruf öffentlich bekannt zu machen

Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 27.06.2018 – 34 Wx 438/17 



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