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07.02.2019
Schweigepflicht des Rechtsanwalts

Wie weit gilt die Schweigepflicht des Rechtsanwalts über den Tod hinaus?

Rechtsanwälte können nach dem Tod des Mandanten schnell in die Situation kommen, dass die Erben Informationen von Ihnen wünschen oder sie gar in einem gerichtlichen Verfahren als Zeugen benennen. In diesen Fällen stellt sich für den Anwalt regelmäßig die Frage, ob das Mandatsgeheimnis auch über den Tod hinaus wirkt und - wenn ja - in welchem Umfang die Schweigepflicht gilt.

Das Oberlandesgericht München hatte sich in einem aktuellen Fall (13 U 1223/15) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Anwalt berechtigter Weise in einem gerichtlichen Verfahren die Aussage als Zeuge verweigert hatte zu einem Mandat, in dem er den Erblasser beraten hatte.

Das Oberlandesgericht München hat dabei grundsätzliche Erwägungen angestellt. So stellt das Oberlandesgericht München im Grundsatz fest, dass die Möglichkeit, von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien, jedenfalls nicht auf die Erben übergeht. Nicht die Erben entscheiden darüber, ob der Anwalt aussagen darf, sondern der Anwalt muss diese Entscheidung selbst treffen. Dabei muss der Anwalt sich am mutmaßlichen Willen seines früheren Mandanten orientieren, sofern der tatsächliche Wille nicht festgestellt werden kann.

Das Oberlandesgericht stellt weiter fest, dass die Gerichte die Entscheidung des Anwalts überprüfen können. Auch wenn diese Überprüfung des anwaltlichen Ermessens nur eingeschränkt erfolgt, so muss der Anwalt doch begründen, warum er sich auf seine Verschwiegenheitspflicht beruft. Nur allgemeine Ausführungen dazu, dass sich der Anwalt auf seine Verschwiegenheitspflicht beruft, genügen jedenfalls nicht.

Für die Praxis hat dies gleich in mehrfacher Hinsicht Bedeutung:

  1. Um als Anwalt nicht in eine Situation zu kommen, in der über die Frage der Verschwiegenheit nach dem Tod zu entscheiden ist, sollten Testamente so klar formuliert sein, dass sie keinen Streit über eine Auslegung zulassen. Hierzu sollte sich der Ratsuchende an einen Spezialisten wenden, der mindestens über die Zulassung als Fachanwalt für Erbrecht verfügt.
  2. Sofern es möglich ist, sollte der Anwalt mit dem Mandant bereits während der Beratung besprechen, inwieweit er im Streitfall bei der Auslegung des Testaments als Zeuge behilflich sein darf.
  3. Sofern es tatsächlich zu einem Streit über die Frage der Verschwiegenheit kommt, so ist dem Anwalt dringend anzuraten, gründlich über diese Frage unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung nachzudenken. Danach sollte der Rechtsanwalt pflichtgemäß sein Ermessen ausüben und entscheiden, ob und wie weit er Auskunft über das Mandatsverhältnis erteilt. Gleichzeitig sollte der Anwalt darlegen, auf welchen Überlegungen seine Entscheidung beruht, sofern er insgesamt oder zu einzelnen Bestandteilen des Mandats die Auskunft aufgrund der Verschwiegenheitspflicht verweigert.

Eine Vielzahl von Rechtsanwälten, die nicht im Erbrecht tätig sind, erfahren im Rahmen ihrer Mandate Dinge, die möglicherweise zur Auslegung eines Testaments notwendig sind. Häufig werden Auskünfte hier fahrlässig unter Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht erteilt, oder zu Unrecht wird eine Auskunft verweigert. Anwälte, die sich mit der Frage der Verschwiegenheit im Erbfall aufgrund anderweitiger Spezialisierung nicht befassen, sollten selbst zu dieser Frage den Rat eines Spezialisten hinzuziehen.

Expertentipp

Eine Vielzahl von Rechtsanwälten, die nicht im Erbrecht tätig sind, erfahren im Rahmen ihrer Mandate Dinge, die möglicherweise zur Auslegung eines Testaments notwendig sind. Häufig werden Auskünfte hier fahrlässig unter Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht erteilt, oder zu Unrecht wird eine Auskunft verweigert. Anwälte, die sich mit der Frage der Verschwiegenheit im Erbfall aufgrund anderweitiger Spezialisierung nicht befassen, sollten selbst zu dieser Frage den Rat eines Spezialisten hinzuziehen.

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