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18.03.2019
Erbschein und Vorsorgevollmacht

Eidesstattliche Versicherung durch Vorsorgebevollmächtigten im Erbscheinsverfahren

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis in Form einer öffentlichen Urkunde, das für den Rechtsverkehr feststellt, wer Erbe und mit welcher Erbquote dieser am Nachlass beteiligt ist. Ferner weist der Erbschein Beschränkungen des Erbrechts aus, z.B. die Anordnung der Testamentsvollstreckung und die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft. Zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt, der formlos möglich ist. Antragsberechtigt sind u.a. der oder die Erben. Nur wegen der grundsätzlich erforderlichen Versicherung an Eides statt war und ist die gerichtliche oder notarielle Beurkundung erforderlich. Grundsätzlich hat der Antragsteller die Richtigkeit seiner im Erbscheinsantrag gemachten Angaben an Eides statt zu versichern. Eine Versicherung an Eides statt ist eine höchstpersönliche Erklärung (wie z.B. die Errichtung eines Testaments), bei der eine Vertretung durch einen gewillkürten Vertreter, also aufgrund einer General- und/oder Vorsorgevollmacht unzulässig ist. Es wurde von den Gerichten aber immer anerkannt, dass die eidesstattliche Versicherung im Erbscheinsverfahren auch vom gesetzlichen Vertreter, also Eltern für ihre minderjährigen Kinder oder bei einem geschäftsunfähigen Antragsteller von dessen Betreuer abgegeben werden kann.

Bislang wurde die überwiegende Ansicht vertreten, dass die eidesstattliche Versicherung durch Vorsorgebevollmächtigte nicht ausreichend sei.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juni 2018 - 6 W 78/18

Dieser Meinung trat nun das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 20. Juni 2018 entgegen.

Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich stehe und deshalb für den Vertretenen in einem Erbscheinsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgeben könne, allerdings als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine 95-jährige an Demenz erkrankte Frau, vertreten durch den mit notarieller Vorsorgevollmacht versehenen Bevollmächtigten, stellte beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ihres Ehemannes auswies. Das zuständige Amtsgericht Hannover hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Bevollmächtigte sei zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als gewillkürter Vertreter nicht berechtigt. Er sei zur Vertretung in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten berechtigt, sofern eine Stellvertretung rechtlich zulässig ist, was hinsichtlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht der Fall sei. Es bedürfe zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eines gesetzlichen Vertreters, also eines Betreuers. Hier hat das Betreuungsgericht es jedoch abgelehnt, für die Ehefrau eine Betreuung mit dem Aufgabenkries der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung einzurichten, weil diese eine Vorsorgevollmacht erteilt hat und der Bevollmächtigte die Angelegenheiten für die Betroffene regeln könne.  

Nach der Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover entschied das OLG Celle in seinem Beschluss vom 20. Juni 2018, dass auch ein Vorsorgebevollmächtigter die eidesstattliche Versicherung abgeben kann, da er diese als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen abgäbe und damit einem gesetzlichen Vertreter gleichstünde. Gerade durch die Vorsorgevollmacht soll die Anordnung einer Betreuung ersetzt werden.

Fazit:

Diese Entscheidung bewirkt, dass die Erteilung eines Erbscheins nicht durch ein Betreuungsverfahren verzögert wird. Kosten für eine Betreuerbestellung werden vermieden.

 

Anmerkung von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht Ulrike Hagena aus Braunschweig:

Fachliche Beratung erleichtert auch das Erbscheinsverfahren. Neben der Beratung, ob überhaupt, wann und wo ein Erbschein zu beantragen ist, erfahren Sie von Fachanwälten für Erbrecht auch Unterstützung beim Erbscheinsantrag und bei der Sammlung benötigter Unterlagen. Auch als Beistand und Vertretung im Verfahren vor dem Nachlassgericht können Sie auf deren Kompetenz vertrauen.



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