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Die Ehe als Steuerspargemeinschaft

Die Ehe ist aus mehreren Gründen eine Steuerspargemeinschaft. Um bei der Übertragung von Eigentum innerhalb der Familie geschickt und völlig legal Steuern zu sparen, muss man wissen, wann, wo und wie man dies umsetzen kann.

  Ehegattenerbrecht - Was Sie beachten sollten

1. Zugewinngemeinschaft bietet Steuervorteil

Zugewinnausgleich ist steuerfrei

Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand (= Zugewinngemeinschaft), so fällt bei Scheidung der Ehe ein etwaiger Zugewinnausgleich dem Ex-Partner steuerfrei zu. Gleiches gilt steuerlich, wenn die Ehe durch Tod eines Ehepartners beendet wird. Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist die Zugewinngemeinschaft also sehr vorteilhaft.

Beispiel für steuerfreien Zugewinnausgleich: 

Die Ehefrau besitzt bei Eheschließung ein Wertpapierdepot, dessen Wert als so genanntes Anfangsvermögen 400.000 EUR beträgt. Der Ehemann hat kein Vermögen. Als 15 Jahre später die Ehe geschieden wird, hat das Wertpapierdepot einen Wert von 1 Mio. EUR. Die Ehefrau hat damit einen Zugewinn von 600.000 EUR erzielt, der nach § 1378 BGB zur Hälfte dem Ehemann, der selbst keinen Zugewinn erzielt hatte, zusteht. Der geschiedene Ehegatte bekommt also von seiner Ex-Frau 300.000 EUR als Zugewinnausgleich – und zwar völlig steuerfrei.
Endet die Ehe dagegen durch den Tod der Ehefrau und hat sie ihren Ehemann testamentarisch als Alleinerben eingesetzt, gilt folgende Erbschaftsteuerberechnung: Vom Nachlass in Höhe von 1 Mio. EUR ist zunächst der Zugewinnausgleich von 300.000 EUR – wie im Fall einer Scheidung, d. h. also „fiktiv“ – steuerfrei abzuziehen. Vom Restnachlass in Höhe von 700.000 EUR kann der Witwer den Ehegattenfreibetrag von 500.000 EUR und u.U. den Versorgungsfreibetrag von weiteren 256.000 EUR in Anspruch nehmen. Es fällt also keine Steuer an.

2. Gütertrennung nur für den Fall der Scheidung

Oft haben Ehegatten den Wunsch, Gütertrennung zu vereinbaren, um anlässlich einer Scheidung die Durchführung des Zugewinnausgleichs zu vermeiden. Dadurch verlieren die Ehegatten aber im Todesfall die Steuerbefreiung des Zugewinnausgleichs.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft – bei Scheidung kein Zugewinnausgleich, im Erbfall aber Steuerersparnis

Mit einer speziellen ehevertraglichen Vereinbarung – der so genannten modifizierten Zugewinngemeinschaft – können aber „zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen“ werden: Die Ehegatten beschränken den Ausschluss des Zugewinnausgleichs ausdrücklich auf den Fall der Scheidung; im Übrigen belassen sie es für den Erbfall bei der steuerlich begünstigten Zugewinngemeinschaft.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Bei der Gestaltung einer letztwilligen Verfügung sollte immer auch ein vorhandener Ehevertrag überprüft und bei Bedarf überarbeitet werden.

3. Steuervorteil durch Güterstandswechsel

Steuervorteil „Güterstandsschaukel“

Um möglichst viel Vermögen innerhalb der Familie steuerfrei unter Nutzung aller Freibeträge auf den Ehegatten oder die Kinder übertragen zu können, ist es in manchen Fällen sinnvoll, vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung zu wechseln. Denn mit der (vertraglichen) Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft entsteht sofort der Zugewinnausgleichsanspruch. Ein Teil des Vermögens kann dann "als Zugewinn" steuerfrei übertragen werden.
Später kann dann wieder zurück in die Zugewinngemeinschaft gewechselt werden. Dieses „Schaukeln“ von Güterstand zu Güterstand lohnt sich jedoch nur bei einem hohen Zugewinn.

Beispiel: 

Ein Ehepartner erzielt während der Ehe einen Zugewinn von 2 Mio. EUR. Der andere Partner bleibt hingegen ohne eigenes Vermögen. Der „reiche“ Ehepartner kann den beiden Kindern steuerfrei alle zehn Jahre Vermögen innerhalb der Freibeträge von 400.000 EUR pro Kind, insgesamt also 800.000 EUR übertragen. Da aber der „arme“ Elternteil nichts zu verschenken hat, kann er auch mittels Zuwendungen an die Kinder keine Steuervorteile erzielen. Wechselt nun das Ehepaar von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung, kann dem „armen“ Ehepartner ein steuerfreier Zugewinnausgleich in Höhe von 1 Mio. EUR ausbezahlt werden. Nun können sowohl der Vater als auch die Mutter jedem der beiden Kinder steuerfrei 400.000 EUR zukommen lassen. Diese steuerfreie Übertragung von 4 x 400.000 EUR, also insgesamt 1,6 Mio. EUR, könnte alle zehn Jahre wiederholt werden.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht:

Das Erbschaftsteuerrecht bietet viele – legale – Möglichkeiten der steuerlichen Optimierung. Dabei werden Eheleute zum Schutz von Ehe und Familie vom Fiskus stark bevorzugt. Wichtig dabei ist, dass die Übertragung von Vermögen gründlich durchdacht und der mögliche Steuervorteil von einem Fachanwalt exakt berechnet wird.

Wie ein Fachanwalt für Erbrecht Sie dabei unterstützen kann, die erbsteuerlichen Vorteile einer Ehe in vollem Umfang auszuschöpfen:

  • eingehende Beratung zu den Voraussetzungen und Vor- und Nachteile einer (modifizierten) Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder eines Güterstandswechsels
  • Möglichkeiten der steuerlichen  Optimierung des Erbschaftsteuerrechts für Eheleute
  • Exakte Berechnung möglicher Steuervorteile vor der Übertragung von Vermögen auf den Ehepartner

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