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6.11.2011

Vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder haben kein gesetzl. Erbrecht nach Vater, der vor dem 29.05.2009 verstorben ist

Der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.10.2011 entschieden, dass der Ausschluss von nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, vom Nachlass des Vaters für vor dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle weiterhin besteht.

Dies stehe weder im Widerspruch zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29.5.2009 noch verstoße dies gegen das Grundgesetz. Der deutsche Gesetzgeber habe dem Vertrauensschutz von Erblassern und deren bisherigen Erben in die bisher gültige Norm und deren Auswirkung auf die Abwicklung von Erbfällen entscheidende Bedeutung beimessen dürfen. Dieser Vertrauensschutz sei aber mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weggefallen, so dass er für die Zeit nach dieser Entscheidung nicht mehr gelte. Aus der Entscheidung ließe sich auch entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, die Rechtslage für die Zeit vor der Verkündung dieser Entscheidung zu ändern.  



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