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Wer erbt, wenn keine Kinder vorhanden sind?

Wer keinen Ehepartner (mehr) hat und keinen letzten Willen zu Papier bringt, vererbt sein Vermögen an seine Verwandten. Dabei spielt der Grad der Blutsverwandtschaft eine entscheidende Rolle.

Erben erster Ordnung

Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die eigenen Kinder. Mehrere Kinder erhalten vom Nachlass jeweils den gleichen Teil. Ein Kind erhält alles, zwei Kinder jeweils die Hälfte, usw. Auch wenn nur ein einziger Erbe erster Ordnung existiert, sind alle anderen Verwandten zweiter, dritter und weiterer Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen.

 

Beispiel:

Ein alleinlebender Architekt, der nie verheiratet war, stirbt mit 54 Jahren. Da seine Eltern verstorben sind, stellen die beiden Geschwister einen Antrag auf Erbschein. Doch plötzlich meldet sich eine junge Frau, die niemand aus der Familie gekannt hat, und behauptet, sie sei die nichteheliche Tochter des Architekten. Vor Gericht belegt sie ihre Abstammung. Das Gericht stellt der jungen Frau als einziger Erbin einen Erbschein aus, die Geschwister erhalten aus dem Nachlass keinen Cent, nicht einmal einen Pflichtteil.

 


Was gilt aber, wenn ein Kind des Erblassers bereits verstorben ist und seinerseits selbst Kinder hatte ?
In diesem Fall erben die Enkel den Anteil des verstorbenen Kindes.

 

Beispiel:

Ein Witwer, Vater von drei Kindern, stirbt mit 97 Jahren. Die erste Tochter im Alter von 77 Jahren erhält ein Drittel des Nachlasses, ihre Kinder und Enkel bekommen nichts, es sei denn, sie schlägt das Erbe aus, so dass dann ihre Kinder zum Zuge kommen würden. Das zweite Kind des 97jährigen, ein Sohn, ist bereits mit 66 Jahren gestorben, er hat sieben Kinder, die alle noch am Leben sind. Sie erhalten zu gleichen Teilen sein Drittel des Nachlasses also jeweils 1/21. Das dritte Kind des Erblassers hat zu Lebzeiten einen Jungen adoptiert, ist selbst jedoch bereits verstorben. Der Adoptivsohn erhält ein Drittel des Erbes.

 

Erben zweiter Ordnung

Was geschieht, wenn ein Erblasser keine eigenen Kinder hat, weder eheliche noch uneheliche noch adoptierte ? In diesem Fall kommen die „gesetzlichen Erben zweiter Ordnung“ in den Genuss des Nachlasses, das sind die Eltern des Verstorbenen und deren „Abkömmlinge“, also die Geschwister des Verstorbenen, die Neffen und Nichten sowie deren Kinder.

 

Beispiel:

Ein unverheirateter Top-Manager mit jährlichem Einkommen in Millionenhöhe hat weder einen Ehepartner noch Kinder, aber ein Vermögen in Höhe von 10 Mio. € angehäuft. Nach einem Herzinfarkt infolge chronischer Überarbeitung stirbt er völlig überraschend mit 46 Jahren. Da seine Eltern bereits verstorben sind, kommen nun folgende Verwandten zum Zuge: Der Bruder A, ein Sozialhilfeempfänger, sowie die Schwester B, eine mittellose Malerin, sowie die mit einem reichen Unternehmer verheiratete Schwester C. Sie erben jeweils 2 Mio. € und werden von einem zum anderen Tag Multimillionäre. Schwester D ist bereits verstorben, hat aber sechs Kinder, die sich nun 2 Mio. € teilen, jeweils also 333.333,33 € erben. Recht zufrieden sind sie dennoch nicht, denn sie schauen neidvoll auf ihre Cousine, einzige Tochter des ebenfalls verstorbenen Bruders E und Studentin der Psychologie im 18. Semester: Sie braucht sich um den eigenen Lebensunterhalt keine Sorgen mehr zu machen, sie erhält das 1/5 des vorverstorbenen Bruders E, ihres Vaters im Wert von 2 Mio. € .

 

Erben dritter, vierter und weiterer Ordnungen

Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des oder der Verstorbenen und ihre „Abkömmlinge“, gesetzliche Erben vierter Ordnung die Urgroßeltern und ihre Abkömmlinge. Nach diesem Muster gibt es noch unendlich viele weitere Ordnungen. Erst dann, wenn überhaupt kein Verwandter ermittelt werden kann, wird der „Fiskus“ - also der Staat - Erbe.

 

Beispiel:

Ein allein stehender Richter stirbt im Alter von 82 Jahren und hinterlässt eine Immobilie, Aktien sowie Bargeld. Das Nachlassgericht findet zunächst keine Erben. Es forscht in der Familiengeschichte des Verstorbenen, findet jedoch weder unter den Nachkommen der Eltern und Großeltern einen „Abkömmling“. Erst unter den gesetzlichen Erben vierter Ordnung wird das Gericht fündig. Die Urgroßeltern hatten einen zweiten Sohn, der wiederum zwei Töchter hatte. All diese Verwandten sind jedoch schon verstorben; allerdings hat die eine Tochter einen Sohn. Dieser 33-jährige Mann wird nun aus heiterem Himmel der alleinige Erbe des verstorbenen Richters, den er nicht kannte und von dessen Existenz er nicht einmal wusste.

 

  Hier finden Sie ausführliche Informationen zur gesetzlichen Erbfolge

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