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Schenkungsteuer: Freibeträge, Rechtsgrundlagen & Steuertipps

Die Schenkungsteuer wird gemäß dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) auf die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten erhoben und steht in enger Verbindung zur Erbschaftsteuer.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Freibeträge abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem gelten, wie die Steuersätze festgelegt werden und wie Sie durch die strategische Nutzung der alle 10 Jahre erneuerbaren Schenkungsteuer-Freibeträge Steuern sparen können.

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Autor dieser Seite:

Ulrike Hagena
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Notarin in Braunschweig
Das Wichtigste in Kürze
  • Eine Schenkung meint eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten.
  • Wird der geltende Freibetrag durch eine Schenkung überschritten, fällt Schenkungsteuer auf den Betrag an, der den Freibetrag übersteigt.
  • Die Höhe der Schenkungsteuer hängt sowohl vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem (Steuerklasse) als auch vom Wert der Schenkung ab. (§ 15 ErbStG legt die Steuersätze fest.)
  • Durch das strategische Nutzen des alle 10 Jahre erneuerbaren Schenkungsteuer-Freibetrags können gezielt Steuern gespart werden. (§ 14 ErbStG regelt die Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden.)
  • Die Höhe des Schenkungsteuer-Freibetrags wird ebenfalls durch das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem bestimmt. (§ 16 ErbStG beschreibt die persönlichen Freibeträge.)

1. Was zählt alles als Schenkung?

Eine Schenkung ist definiert als die freiwillige Übertragung von Vermögenswerten oder Rechten von einer Person an eine andere, ohne dass eine rechtliche Verpflichtung besteht und ohne Erwartung einer Gegenleistung. Schenkungen erfolgen oft aus persönlichen oder familiären Motiven und können in verschiedenen Formen auftreten:

  • Schenkung von Bargeld oder Überweisungen
  • Übertragung von materiellen und immateriellen Vermögenswerten (wie Immobilien, Aktien, Anleihen, Schmuck, Kunstwerke, Fahrzeuge, Urheberrechte oder Patente)
  • Übertragung von Rentenverträgen oder Lebensversicherungen
  • Schuldentilgung für eine andere Person
  • Kostenlose Erbringung von Dienstleistungen

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Durch gezielte Schenkungen zu Lebzeiten kann die spätere Erbschaftsteuerbelastung minimiert werden. Dies ermöglicht eine effektive Nutzung der Schenkungsteuer-Freibeträge und trägt zur Optimierung der Nachlassplanung bei. Eine frühzeitige Planung mit einem Erbrechtsexperten kann helfen, rechtliche Hindernisse zu vermeiden und die steuerlichen Vorteile optimal auszuschöpfen.

 

Wenn Sie an einer steueroptimierten Nachlassplanung interessiert sind, kontaktieren Sie gern einen Erbrechtsexperten in Ihrer Nähe, um einen Termin für ein persönliches Gespräch zu vereinbaren.

 

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2. Welche Freibeträge gelten bei der Schenkungsteuer?

Der Schenkungsteuer-Freibetrag ist der Betrag, bis zu dem eine Schenkung steuerfrei bleibt. Schenkungen, die diesen Betrag übersteigen, unterliegen der Schenkungsteuer. Diese Freibeträge variieren je nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem und gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren:

 

Beschenkte Person  Schenkungsteuer-Freibetrag
Ehepartner, eingetragener Lebenspartner
500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und, falls das mit dem Schenker verwandte Elternteil bereits verstorben ist, auch Enkel 400.000 €
Enkelkinder
200.000 €
Eltern und Großeltern 100.000 €
Geschwister und alle anderen Personen 20.000 €

 

Relevant sind hier insbesondere die §§ 16, 14 ErbStG, welche die Freibeträge für die Schenkungsteuer regeln.

3. Kann ich den Schenkungsteuer-Freibetrag nur einmal nutzen?

Gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG kann jeder den Schenkungsteuer-Freibetrag alle 10 Jahre erneut in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass alle Schenkungen, die eine Person von derselben Person innerhalb eines Zehnjahreszeitraums erhält, zusammengezählt werden. Erst wenn die Summe dieser Schenkungen den Freibetrag übersteigt, fällt auf den überschüssigen Betrag Schenkungsteuer an. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist steht der Freibetrag erneut in voller Höhe zur Verfügung. So kann beispielsweise ein Ehepartner seinem Partner alle zehn Jahre bis zu 500.000 Euro steuerfrei schenken.

4. Welche Steuersätze gelten bei der Schenkungsteuer?

Bei der Schenkungsteuer, wie auch bei der Erbschaftsteuer, wird gemäß den §§ 15, 19 ErbStG zwischen verschiedenen Steuerklassen unterschieden, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem richten. Diese Klassifizierung bestimmt den anwendbaren Steuersatz für den Betrag, der den Freibetrag übersteigt:

  • Steuerklasse I umfasst Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel und die Eltern bzw. Großeltern bei Erbschaften.
  • Steuerklasse II beinhaltet Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und Stiefeltern.
  • Steuerklasse III schließt alle anderen Beschenkten ein, einschließlich Freunde und entferntere Verwandte.

Je nach Steuerklasse und Höhe des über dem Freibetrag liegenden Betrags werden unterschiedliche Steuersätze angewendet, die zwischen 7 % und 50 % variieren können.

5. Wie wird die Höhe der Schenkungsteuer bestimmt?

Die Berechnung der Schenkungsteuer erfolgt in mehreren Schritten, wobei die genaue Vorgehensweise im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt ist:

  1. Ermittlung des steuerpflichtigen Betrags: Zuerst wird der steuerpflichtige Betrag der Schenkung ermittelt. Dazu wird der Wert des übertragenen Vermögens bestimmt. Dazu gehören Bargeld, Immobilien, Wertpapiere, Unternehmen, Schmuck, Kunstwerke und andere Vermögenswerte, die im Rahmen der Schenkung übertragen werden.
  2. Abzug von Freibeträgen: Vom Gesamtwert der Schenkung werden die entsprechenden Freibeträge abgezogen. Diese richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem und sind in § 16 ErbStG festgelegt.
  3. Ermittlung des steuerpflichtigen Restbetrags: Nach Abzug der Freibeträge verbleibt der steuerpflichtige Restbetrag, der der Besteuerung unterliegt.
  4. Anwendung des Steuersatzes: Der steuerpflichtige Betrag wird mit dem jeweiligen Steuersatz multipliziert, der je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Erwerbs in den §§ 19 bis 19a ErbStG festgelegt ist.
  5. Berechnung der Schenkungsteuer: Durch Multiplikation des steuerpflichtigen Restbetrags mit dem anwendbaren Steuersatz erhält man letztlich die Höhe der Schenkungsteuer, die der Schenker zahlen muss.

6. Gibt es Ausnahmen bei der Schenkungsteuer?

In der Tat, das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sieht spezifische Ausnahmen vor, die in bestimmten Fällen eine Schenkungsteuerbefreiung oder -ermäßigung ermöglichen:

  • Übertragung von Betriebsvermögen: Gemäß den §§ 13a und 13b ErbStG können für die Übertragung von Betriebsvermögen erhebliche Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden, wie etwa ein Verschonungsabschlag oder die Möglichkeit einer steuerlichen Stundung. Diese Regelungen zielen darauf ab, die wirtschaftliche Kontinuität von Unternehmen bei Übergängen zu wahren.
  • Schenkungen an gemeinnützige Organisationen: Schenkungen an anerkannte gemeinnützige Einrichtungen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Schenkungsteuer befreit sein, was in § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG geregelt ist. Diese Befreiung fördert die philanthropische Unterstützung gemeinnütziger und sozialer Projekte.
  • Unterstützung für Pflege und Unterhalt: Schenkungen, die explizit für die Pflege oder den Unterhalt einer Person bestimmt sind, können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls steuerlich begünstigt sein. Diese Regelung unterstützt die finanzielle Fürsorge innerhalb der Familie oder für bedürftige Personen.

7. Sind Immobilien von der Schenkungsteuer befreit?

Die Schenkung von Immobilien kann unter bestimmten Umständen von der Schenkungsteuer befreit oder ermäßigt sein, besonders wenn es um das sogenannte Familienheim geht:

  • Schenkung eines Familienheims an den Ehepartner: Die Übertragung eines Familienheims auf den Ehe- oder Lebenspartner ist unter den Bedingungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG von der Schenkungsteuer befreit, wenn die Immobilie als gemeinsamer Wohnsitz genutzt wird und sich in der EU oder dem EWR befindet. Diese Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Wert der Immobilie und kann mehrmals in Anspruch genommen werden.
  • Schenkung eines Familienheims an Kinder: Auch die Schenkung eines Familienheims an Kinder kann steuerlich begünstigt sein, insbesondere wenn das Kind die Immobilie selbst bewohnt. Für Kinder gelten allerdings bestimmte Voraussetzungen und Wertgrenzen, die eine steuerliche Begünstigung ermöglichen.
  • Belastungen der Immobilie: Sollten mit der geschenkten Immobilie bestimmte Rechte wie ein Nießbrauch- oder Wohnrecht verbunden sein, die dem Schenker vorbehalten bleiben, kann dies den Wert der Schenkung mindern und somit die Schenkungsteuer reduzieren.

Diese Regelungen sollen die Übertragung von Wohnimmobilien innerhalb der Familie erleichtern und sicherstellen, dass Wohnraum ohne erhebliche steuerliche Belastungen weitergegeben werden kann.

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8. Wie kann ich die Schenkungsteuer legal minimieren?

Es existieren mehrere Strategien, um die Schenkungsteuer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu minimieren:

Ausnutzung der Freibeträge: Jeder Berechtigte kann alle 10 Jahre den Schenkungsteuer-Freibetrag erneut in Anspruch nehmen. Diese Freibeträge variieren je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem und bieten eine signifikante Möglichkeit zur Steuerersparnis.

Zeitliche Verteilung von Schenkungen: Um den Schenkungsteuer-Freibetrag optimal zu nutzen, kann es sinnvoll sein, größere Vermögensübertragungen über mehrere Jahre zu verteilen, sodass in jedem 10-Jahres-Zeitraum die Freibeträge erneut ausgeschöpft werden können.

Nutzung spezieller Steuerbefreiungen und -vergünstigungen: Bestimmte Schenkungen, wie die Übertragung von Betriebsvermögen oder Schenkungen an gemeinnützige Organisationen, können steuerlich begünstigt oder von der Schenkungsteuer befreit sein.

 Schenkungsteuer umgehen - Hier erfahren Sie wie!

Anzeige- und Erklärungspflichten:

Laut geltendem Recht muss eine Schenkung dem Finanzamt binnen drei Monaten angezeigt werden, insbesondere wenn der Wert der Schenkung die Freibeträge übersteigt. Diese Pflicht sorgt für Transparenz und ermöglicht eine ordnungsgemäße Besteuerung. Bei Aufforderung durch das Finanzamt ist eine Schenkungsteuererklärung abzugeben, die alle relevanten Details zur Schenkung enthält. Nichterfüllung dieser Pflichten kann zu Sanktionen führen, daher ist es wichtig, sich an die gesetzlichen Fristen und Vorgaben zu halten.

9. Welche Fristen gelten bei der Schenkungsteuer?

Bei der Schenkungsteuer müssen bestimmte Fristen beachtet werden:

  • Anzeigepflicht: Die Schenkung muss innerhalb von drei Monaten nach ihrem Vollzug dem Finanzamt gemeldet werden.
  • Zahlungsfristen für die Schenkungsteuer: Die Schenkungsteuer muss innerhalb der vom Finanzamt festgelegten Frist entrichtet werden. Die Länge dieser Frist kann variieren.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Falls die vollständige Begleichung der Schenkungsteuer sofort nicht möglich ist, besteht die Option, einen Antrag auf Stundung zu stellen. Eine Stundung kann bis zu maximal 10 Jahre gewährt werden, wobei Zinsen anfallen. Im Gegensatz dazu kann die Erbschaftsteuer unter bestimmten Bedingungen zinslos gestundet werden. Für eine individuelle Beratung und Unterstützung bei allen Fragen rund um die Schenkungsteuer steht Ihnen ein Erbrechtsexperte zur Verfügung.

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10. Kann die Schenkungsteuer verjähren?

Die Schenkungsteuer unterliegt in Deutschland einer Verjährungsfrist von vier Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums haben die Finanzbehörden die Möglichkeit, Schenkungen zu überprüfen und die Schenkungsteuer festzusetzen. Ist die Frist abgelaufen, ist die Erhebung der Schenkungsteuer für diese Schenkungen nicht mehr zulässig. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, d.h., in dem die Schenkung vollzogen wurde.

Schenkungsteuer: Das kann ein Fachanwalt für Erbrecht für Sie tun

Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Ihnen in verschiedenen Bereichen rund um die Schenkungsteuer zur Seite stehen:

  • Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen: Fachanwälte können die steuerlichen Folgen von geplanten Schenkungen analysieren und bewerten, um unerwartete Steuerlasten zu vermeiden.
  • Nutzung von Freibeträgen: Sie beraten hinsichtlich der optimalen Ausnutzung von Schenkungsteuer-Freibeträgen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
  • Gestaltung von Schenkungsverträgen: Bei der Ausarbeitung von Schenkungsverträgen unterstützen sie, um rechtliche und steuerliche Fallstricke zu umgehen.
  • Prüfung von Steuerausnahmen und -begünstigungen: Sie helfen bei der Identifizierung möglicher Steuererleichterungen, die für Ihre Schenkung in Frage kommen könnten.
  • Vertretung bei Streitigkeiten: Im Falle von Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt oder anderen Parteien vertreten sie Ihre Interessen.
  • Erstellung der Schenkungsteuererklärung: Fachanwälte unterstützen bei der korrekten und fristgerechten Einreichung der Schenkungsteuererklärung beim Finanzamt.

Die Beratung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht kann dabei helfen, die steuerlichen und rechtlichen Aspekte von Schenkungen zu verstehen und optimale Entscheidungen zu treffen.

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