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Anrechnung auf den Pflichtteil

Anrechnung nur vor oder bei Schenkung

Anrechnung bedeutet, dass sich der Pflichtteilsberechtigte eine Zuwendung, die er vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten hat, auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten unter Lebenden eine Zuwendung gemacht und dabei bestimmt, dass sie auf den Pflichtteil anzurechnen ist, so hat sich der Pflichtteilsberechtigte die Zuwendung auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen. Hierunter fallen alle Schenkungen, auch sog. Ausstattungen (Zuwendung zum Zwecke der Existenzgründung, Existenzssicherung, Existenzförderung) soweit der Erblasser zu ihnen nicht verpflichtet war und vor oder bei der Zuwendung eine Anrechnungsbestimmung getroffen hat.

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Spätere "Rettungsmöglichkeiten"

Die Anrechnungsbestimmung kann vom Erblasser nach der Zuwendung nicht mehr einseitig angeordnet werden. Hierzu bedürfte es der Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigten, der dafür einen Vertrag mit dem Erblasser schließen müsste. Da dies einen (Teil-)Verzicht auf den späteren Pflichtteil darstellt, bedarf ein solcher Vertrag der notariellen Beurkundung.

Eine eingeschränkte Möglichkeit bestünde darin, ein Vorausvermächtnis zugunsten des/der anderen Erben anzuordnen. Dies ist allerdings höchst schwierig und sollte nicht ohne fachanwaltlichen Rat geschehen.

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