nach oben
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Cognationsprinzip

Der Begriff Cognationsprinzip leitet sich von dem lateinischen Wort „cognatus“ ab, das mit „blutsverwandt“ übersetzt werden kann. Das Cognationsprinzip regelte in der germanischen Rechtsprechung das Prinzip der gesetzlichen Erbfolge, wonach ausschließlich die Blutsverwandten des Erblassers erbberechtigt waren.

Kein Erbrecht für Ehegatten

Diesem Prinzip zufolge waren ausschließlich Blutsverwandte erbberechtigt, sodass das germanische Familienrecht lediglich die Abkömmlinge des Erblassers berücksichtigte. Überlebende Ehegatten konnten durch das Cognationsprinzip keinerlei Ansprüche bezüglich des Nachlasses geltend machen und waren folglich auf das Wohlwollen der Abkömmlinge angewiesen. 

Cognationsprinzip gilt heute nicht mehr

Im Laufe der Zeit hat sich das Erbrecht deutlich gewandelt, sodass der überlebende Ehegatte heute selbst erbberechtigt ist und am Nachlass beteiligt wird. Ehegatten, sowie eingetragene Lebenspartner erhalten nach derzeitigem Erbrecht neben den Erben der ersten Ordnung ein Viertel des Nachlasses.

Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie