Erbteilskauf
Solange eine Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist, kann ein Miterbe über einzelne Nachlassgegenstände oder seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen.
Sehr wohl aber kann ein Miterbe über seinen gesamten Erbteil am Gesamtnachlass verfügen. Er kann ihn verpfänden oder auch verkaufen.
Den Erbschaftskauf von einem Miterben nennt man Erbteilskauf, da Gegenstand des Kaufvertrages nur der Erbteil des Miterben sein kann. Die Vorschriften über den Erbschaftskauf (§§ 2371 ff. BGB) finden entsprechende Anwendung.
Durch den Erbteilskauf tritt der Käufer wirtschaftlich in die Stellung des Miterben ein; der Erbe verliert aber weder seine Erbenstellung noch im Außenverhältnis die Pflicht zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.
Zählt ein Haus oder Eigentumswohnungen zum Nachlass, muss zunächst deren Wert ermittelt werden.
Notarielle Beurkundung beim Erbteilskauf
Der Erbteilskaufvertrag muss notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.
Vorkaufsrecht der Miterben beim Erbteilskauf
Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, steht den übrigen Miterben ein vererbliches Vorkaufsrecht zu, das innerhalb von zwei Monaten auszuüben ist. Dies gilt auch bei Weiterveräußerung des Käufers an einen Dritten.
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Erbteilskauf"
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