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Erlassvermächtnis

Der Erblasser kann einem Schuldner in einer Verfügung von Todes wegen einen Vermögensvorteil dadurch zuwenden, dass er diesem eine ihm gegenüber bestehende Verbindlichkeit erlässt (Erlassvermächtnis) oder anordnet, dass ein Beschwerter den Schuldner von einer Verbindlichkeit befreit (Schuldbefreiungsvermächtnis).

Mit der Annahme des Vermächtnisses wird der Beschwerte verpflichtet, den Vermächtnisnehmer von einer Verbindlichkeit zu befreien (§ 2174).
Das Erlassvermächtnis wird erfüllt durch den Abschluss eines Erlassvertrages (§ 397 Abs. 1), das Schuldbefreiungsvermächtnis durch Schuldübernahmevereinbarung (§§ 414 ff.) mit dem Gläubiger.

Beispiel Erlassvermächtnis:

Der Erblasser hinterlässt einen Sohn und eine Tochter. In seinem Testament schreibt er u.a.: "Ferner erlasse ich meinem Enkel E das Darlehen, das ich ihm vor drei Jahren für den Kauf einer Eigentumswohnung gegeben habe, soweit es bei meinem Tode noch besteht."

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