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Insichgeschäft

Ein Insichgeschäft nach § 181 BGB liegt vor, wenn der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst ein Rechtsgeschäft tätigt. Das Insichgeschäft ist im Grundsatz verboten. Ausnahmsweise ist es erlaubt, wenn der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten dazu ausdrücklich ermächtigt oder wenn das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. 

Formulierungsbeispiel für ein Insichgeschäft

Der Bevollmächtigte wird vond en Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Insichgeschäft"

6.11.2015

Wann ist die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft notwendig?

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