Jastrowsche Klausel
Die Jastrowsche Klausel ist eine Verschärfung der sog. Pflichtteilsstrafklausel im Ehegattentestament. Die Pflichtteilsstrafklausel lautet im Regelfall wie folgt:
Sollte eines unserer Kinder beim Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen, so soll es auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur seinen Pflichtteil erhalten.
Diese Pflichtteilsstrafklausel hält oft Kinder nicht davon ab, gleichwohl ihren Pflichtteil geltend zu machen, da der ungewisse Todeseintritt des Letztversterbenden das Risiko birgt, dass bei dessen Tod kein Nachlass mehr vorhanden ist und der Pflichtteilsberechtigte lieber "schnelles Geld" haben möchte, als eine ungewisse Aussicht.
Die sog. Jastrowsche Klausel verschärft die Situation des den Pflichtteil geltend machenden Abkömmlings nochmals, in dem hier angeordnet wird, dass diejenigen Kinder, die ihren Pflichtteil nicht nach dem ersten Erbfall geltend machen, aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Vermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils erhalten, das allerdings erst mit Tod des Überlebenden fällig wird. Dies führt dazu, das auch der Nachlass des Letztversterbenden noch einmal geschmälert wird und der Pflichtteil des "bösen" Abkömmlings ebenfalls.