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Lebensversicherung - Relevanz für die Pflichtteilsergänzung

Wird eine Kapitallebensversicherungssumme nach dem Tod der versicherten Person an eine bezugsberechtigte Person ausgezahlt (Vertrag zugunsten Dritter), kann das Pflichtteilsergänzungsansprüche für den Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen auslösen.
Die Versicherungssumme geht in diesem Fall direkt an den oder die Bezugsberechtigten, ohne zuvor Nachlassbestandteil zu werden. Darin liegt rechtlich eine Schenkung, die in der Regel der Pflichtteilsergänzung unterliegt.

Die Bezugsberechtigung als unbenannte Zuwendung an den Ehegatten

Eine Ausnahme davon kann gegeben sein, wenn der Ehegatte bezugsberechtigt ist. In dem Fall wird häufig von einer unbenannten Zuwendung mit Unterhaltscharakter auszugehen sein. Diese unterliegt nicht der Pflichtteilsergänzung.

Die unwiderrufliche und die widerrufliche Bezugsberechtigung werden unterschiedlich behandelt

Für die Ermittlung des Umfangs der Pflichtteilsergänzung ist zu unterscheiden, ob die Bezugsberechtigung unwiderruflich oder widerruflich eingeräumt worden ist.

Soweit eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung eingeräumt wurde, ist der Wert der Versicherung zum Zeitpunkt der Bestimmung des Bezugsberechtigten maßgeblich. Dies hat zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Abschmelzung des Schenkungswertes gemäß § 2325 III BGB eingreift. Mit Ablauf von zehn Jahren löst diese Zuwendung keine Ergänzungsansprüche mehr aus.
Allerdings unterliegen die nach der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrecht auf die Kapitallebensversicherung gezahlten weiteren Prämien ebenfalls der Pflichtteilsergänzung, wobei jede einzelne Prämienzahlung gesondert der vorgenannten Abschmelzung unterliegt.

Rückkaufwert als Wert der Schenkung

Bei der widerruflichen Bezugsberechtigung unterliegt in der Regel der Rückkaufwert der Versicherung am Todestag der Pflichtteilsergänzung. Im Einzelfall kann aber auch ein höherer Wert angenommen werden, wenn die Versicherung am Todestag theoretisch zu einem höheren Preis als dem Rückkaufwert veräußerbar gewesen wäre.

Eine Risikolebensversicherung hat eine Sonderstellung

Die Auszahlung von Risikolebensversicherungen unterliegen nicht der Pflichtteilsergänzung.

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