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Motivirrtum

Unter einem Motivirrtum versteht man einen Irrtum über den Beweggrund. Ein solcher Irrtum ist normalerweise unbeachtlich. Etwas anderes gilt teilweise im Erbrecht.  Wenn ein Erblasser ein Testament verfasst hat, an dem er nicht mehr festhalten würde, hätte er die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Todes gekannt, berechtigt dies u.U. zur Anfechtung. § 2078 formuliert: "...durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts  eines Umstandes ..". Hier können auch Umstände maßgeblich sein, über die sich der Erblasser überhaupt keine Gedanken gemacht hat, die in der Vorstellungswelt des Erblassers aber ohne nähere Überlegung vollkommen selbstverständlich waren.

Mit der Anfechtung fällt die Erklärung rückwirkend weg. Die Anfechtung kann von den Personen erklärt werden, die bei einer Aufhebung der letztwilligen Verfügung einen Vorteil haben würden. In einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament kann ein Erblasser aber auf dieses Anfechtungsrecht verzichten. Da die Anfechtungsfrist nur ein Jahr beträgt und der Nachweis eines solchen Irrtums problematisch ist, ist dringend die schnelle Einholung fachlichen Rates angezeigt. 

Beispiel zu Motivirrtum:

Der Erblasser E hat in seinem Testament seinen Sohn S enterbt. Er begründet die Enterbung damit, dass S ihm seine goldene Uhr gestohlen habe. Mit der Testamentseröffnung erhält S erstmals Kenntnis davon, dass er der Dieb der goldenen Uhr sein soll. Er durchsucht zusammen mit seiner Schwester T das Haus des Erblassers. Hierbei wird die goldene Uhr aufgefunden. S kann nunmehr das Testament des Erblassers wegen seiner darin verfügten Enterbung anfechten. Die Enterbung beruht auf einem Motivirrtum des Erblassers.

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