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Nasciturus

Ein "Nasciturus" (lat. einer, der geboren werden wird) ist eine ungeborene Leibesfrucht, also ein gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind. Ein solches Kind gilt nach § 1923 Abs. 2 BGB als vor dem Erbfall geboren, wenn es zur Zeit des Erbfalls zwar gezeugt, aber noch nicht geboren war. Wenn es dann lebend geboren wird, ist es erbfähig und kann als enterbtes Kind eines Erblassers sogar Pflichtteilsansprüche haben.

Ist aufgrund Überschuldung des Nachlasses eine Ausschlagung erforderlich, müssen die Eltern eines noch nicht geborenen, aber bereits gezeugten Kindes die Ausschlagung auch für diesen Nasciturus erklären. 

Beispiel für die Erbeinsetzung eines "Nasciturus":

Der Erblasser ordnet in seinem Testament an, dass alle seine Enkelkinder vermächtnisweise 10.000,00 € erhalten. Auch das zum Zeitpunkt des Todes gezeugte, aber noch nicht geborene Enkelkind hat mit seiner Geburt einen Anspruch auf Zahlung von 10.000,00 €.

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