Nichteheliches Kind
Nichteheliche Kinder sind vom Erblasser abstammende Kinder, die nicht während einer Ehe des Erblassers geboren wurden. Sie sind den ehelichen Kindern rechtlich inzwischen vollkommen gleichgestellt. Das gilt auch für den erbschaftsteuerlichen Bereich. Auch hier genießen sie den selben Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro nach den einschlägigen Steuerklassen wie eheliche Kinder: entscheidend ist allein die biologische Abstammung.
Das Finanzgericht Hessen hat sogar entschieden, dass nichteheliche Kinder auch dann schenkungssteuerlich und erbschaftsteuerlich den ehelichen Kindern gleichgestellt sind, wenn sie zwar biologisch, aber nicht rechtlich mit dem Erblasser verwandt sind (FG Hessen vom 15.12.2016 - 1 K 1507/16).
Wegen der o.g. Gleichstellung steht auch nichtehelichen Kindern demzufolge ein Pflichtteil dem Grunde nach zu.
Beispiel zu "nichteheliches Kind":
Das Kind wird auch als Abkömmling, Kuckuckskind, Nachkomme usw. bezeichnet, umgangssprachlich früher - jedoch herabwürdigend! - auch als "Bastard".
Erbrecht Aktuell zum Begriff "Nichteheliches Kind"
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