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Ordentliche Testamente

Man unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten. Ordentliche Testamente sind notarielle Testamente oder Testamente, welche der Erblasser selbst errichtet hat.

Sie sind abzugrenzen von den außerordentlichen Testamenten. Bei diesen handelt es sich in der Regel um Notfalltestamente. Zu den außerordentlichen Testamenten zählen

1. das Nottestament vor dem Bürgermeister

2. das Nottestament vor drei Zeugen

3. das Nottestament auf See

Beispiel zu "außerordentlichen Testamenten":

Der Erblasser ist verunglückt und kann nicht mehr schreiben. Er droht zu sterben. Ein Notar ist so schnell nicht erreichbar. Er kann dann durch mündliche Erklärungen gegenüber drei Zeugen seinen letzten Willen mündlich äußern.

Ein außerordentliches Testament ist zeitlich nur befristet wirksam. Es wird unwirksam, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. Die Wirksamkeitsdauer verlängert sich um die Zeit, in der der Erblasser außer Stande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Ordentliche Testamente"

15.6.2019

Nottestament vor drei Zeugen, § 2250 Abs. 2 BGB

In aller Regel werden ordentliche Testamente errichtet entweder als öffentliche Testamente zur Niederschrift eines Notars oder durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklä ...



20.5.2016

Drei-Zeugen-Testament nur bei Todesgefahr

Die Errichtung eines ordentlichen – eigenhändigen oder notariellen – Testaments ist nicht immer möglich: Hier ...



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