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Pflichtteilsstrafklausel

Im sogenannten Berliner Testament, in dem sich Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und als Schlusserben ihre Kinder berufen, werden häufig Pflichtteilsstrafklauseln verwendet.
Diese Klauseln sollen verhindern, dass Pflichtteilsansprüche bereits nach dem Tod des Erstversterbenden geltend gemacht werden. die Klauseln sind so gestaltet, dass sich für denjenigen, der seine Pflichtteilsansprüche geltend macht wirtschaftliche Nachteile ergeben.  In der Regel wird er dann auch für den Erbfall nach dem überlebenden Elternteil enterbt. die Klauseln können noch dadurch verschärft werden, dass zugunsten derjenigen, die ihren Pflichtteil nicht geltend machen ein zusätzliches Vermächtnis ausgesetzt wird. Dadurch wird der Nachlass des überlebenden Ehegatten  reduziert, sodass auch der Pflichtteil nach dem überlebenden Ehegatten  geringer ausfällt.
Durch diese Gestaltung werden die Kinder aus rein wirtschaftlichen Überlegungen davon abgehalten ihren Pflichtteilsanspruch schon beim Tode des 1. Elternteils geltend zu machen.  Es ist allerdings nur eine finanziell wirkende Strafe, auch eine Pflichtteilsstrafklausel kann nicht endgültig davor schützen, dass ein Kind seine Pflichtteilsansprüche geltend macht.
Bei der Verwendung solcher Pflichtteilsstrafklauseln ist außerdem Vorsicht geboten, da diese beispielsweise aus Erbschaftssteuerlichen Gründen auch eine schädliche Wirkung haben können.
sofern durch den Erbfall Erbschaftssteuer ausgelöst wird, so kann diese auch dann, wenn einer der Ehegatten Alleinerbe ist dadurch reduziert werden, dass die Kinder ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen und somit zumindest einen Teil ihres steuerlichen Freibetrages nutzen. Eine Pflichtteilsstrafklausel sollte daher immer so formuliert sein, dass sie nur dann greift, wenn Pflichtteilsansprüche gegen den Willen des überlebenden Ehegatten geltend gemacht werden.  So bleibt dem Überlebenden die Möglichkeit eine einvernehmliche Regelung mit dem Pflichtteilsberechtigten zu finden, die möglicherweise auch steuerliche Vorteile hat.

Beispiel:

Eheleute errichten ein Berliner Testament in dem es heißt:

"Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tode des Längerlebenden werden unsere Kinder zu gleichen Teilen Schlusserben. Sollte eines der Kinder beim Tode des Zuerstversterbenden gegen den Willen des überlebenden Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen,  so soll es auch nach dem Tode des längerlebenden nur den Pflichtteil erhalten."

Mit dieser Formulierung können die Kinder in Abstimmung mit dem überlebenden Ehegatte den Pflichtteil geltend machen, wenn eine Übertragung zumindest eines Teils des Vermögens von dem überlebenden Ehegatten  gewünscht ist, sei es aus persönlichen Gründen oder aus steuerlichen Gründen. Andererseits ist der überlebende Ehegatte gleichzeitig - soweit möglich - davor geschützt, dass gegen seinen Willen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht werden.

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