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Selbstanfechtung

Bei der Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen muss wie folgt unterschieden werden:

  • Einzeltestamente können vom Testator zu Lebzeiten jederzeit widerrufen werden (§§ 2253-2258 BGB). Für den Testator selbst hat also die Anfechtung eines Testamentes keine praktische Bedeutung. Allerdings können dritte Personen (wie z.B. Familienangehörige) ein Testament anfechten, wenn einer der Anfechtungsgründe der §§ 2078, 2079 BGB vorliegt.
  • Bei einem Erbvertrag ist die Rechtslage anders: Die Anordnungen sind für die Parteien des Erbvertrages in der Regel bindend, d. h. können einseitig nicht widerrufen werden. Unterlag der Testator bei Abschluss des Erbvertrages einem Irrtum oder wurde er getäuscht oder bedroht, kann er gemäß § 2281 Abs. 1 BGB den Erbvertrag anfechten, wenn einer der Anfechtungsgründe der §§ 2078, 2079 BGB vorliegt. Diese Selbstanfechtung des Testators muss binnen Jahresfrist (§ 2283 BGB) und in notarieller Form (§ 2282 Abs. 3 BGB) erfolgen. Nach dem Tod des Testators können dritte Personen den Erbvertrag gemäß § 2285 BGB anfechten.
  • Bei einem Ehegattentestament ist die Rechtslage ähnlich: Die Anordnungen in einem Ehegattentestament können zu Lebzeiten beider Eheleute von diesen gemeinsam durch eine neue Verfügung von Todes wegen aufgehoben oder geändert werden. Unterlag ein Ehegatte bei Errichtung des Testamentes einem Irrtum oder wurde er bedroht oder getäuscht kann er analog § 2281 Abs. 1 BGB die Selbstanfechtung binnen Jahresfrist (§ 2283 BGB) in notarieller Form (§ 2283 BGB) erklären, wenn einer der Anfechtungsgründe der §§ 2078, 2079 BGB vorliegt. Nach dem Tod eines Ehegatten können dritte Personen analog § 2285 BGB das gemeinschaftliche Testament anfechten.

Erbrecht Aktuell zum Begriff "Selbstanfechtung"

22.3.2006

Bindungswirkung erbrechtlicher Verfügungen

Testierenden ist häufig nicht bekannt, in welchem Umfang gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge bindend sind. Eine spätere Korrektur falsch gestalteter Verfügungen ist nur ei ...



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