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Teilungsreife

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so müssen diese einvernehmlich den Nachlass
auseinandersetzen. Dies kann erst durchgeführt werden, wenn die sog. Teilungsreife
vorliegt.

Ein Nachlass ist teilungsreif, wenn

  • sämtliche Aktiva und Passiva geklärt sind und feststehen,
  • alle Nachlassverbindlichkeiten ausgeglichen wurden und evtl. Rückstellungen gebildet wurden,
  • bei nicht teilbaren, beweglichen Gegenständen der Pfandverkauf durch den Gerichtsvollzieher und 
  • bei Immobilien die Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) durchgeführt worden ist und
  • die Erlöse an die Erben ausgekehrt werden können oder für diese hinterlegt sind.

Solange der Nachlass nicht teilungsreif ist, kann keine Teilungsklage eingereicht werden.

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