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26.7.2004

Kein Beschwerderecht des Pflichtteilsberechtigten gegen Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Das OLG Celle hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Pflichtteilsberechtigter gegen einen Vorbescheid über die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses Beschwerde einlegen kann. Dieses Recht steht gem. § 20 I FGG (jetzt § 59 FamFG) nur demjenigen zu, dessen Recht durch die Verfügung des Gerichts beeinträchtigt ist, wozu ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff erforderlich ist. Da dem Pflichtteilsberechtigten lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch (§§ 2303, 2317 BGB) gegen den Erben, nicht jedoch gegen den Testamentsvollstrecker zusteht (vgl. § 2213 I 3 BGB), verneint das Gericht die Be-schwerdeberechtigung des Pflichtteilsberechtigten.

Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Pflichtteilsberechtigten gegen die Ablehnung einer Testamentsvollstreckerernennung eine Beschwerdeberechtigung zuerkannt wurde (KG, NJW 1963, 1553). Denn diese Entscheidung beruhte darauf, dass im Rahmen des § 2227 I BGB ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung ausreicht: Der Pflichtteilsberechtigte nimmt gegenüber anderen Nachlassgläubigern eine gewisse Sonderstellung ein, die sich daraus ergibt, dass der Pflichtteilsanspruch ein gesetzliches Erbrecht voraussetzt.

(OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2003 – 6 W 10/03 = NJW-RR 2004, 872)

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