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29.8.2004

Grundbucheinsicht durch den Pflichtteilsberechtigten

In der Praxis bestehen oft große Probleme, den für die Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs relevanten Nachlass zu ermitteln. Neben dem Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch aus § 2314 BGB ist der Pflichtteilsberechtigte gerade im Hinblick auf ergänzungspflichtige Immobilienzuwendungen auf eine Grundbucheinsicht angewiesen.

Die Erteilung einer Grundbuchabschrift setzt gem. § 12 GBO voraus, dass ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht dargelegt wird. Hierzu müssen nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen werden, die dem Grundbuchamt eine Überzeugung von der Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschaffen.

Nach Ansicht des Kammergerichts (Beschluss vom 20.1.2004 – 1 W 294/03 = ZEV 2004, 338) steht einem Pflichtteilsberechtigten ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht zu, wenn dieser nach dem Tode des im Grundbuch eingetragenen Erblassers seine erbrechtlichen Ansprüche prüfen will. Dies gilt auch dann, wenn inzwischen der Erbe als Rechtsnachfolger eingetragen ist.

Anders als beim Einsichtsverlangen eines Gläubigers, der sein berechtigtes Interesse an der durch die Grundbucheinsicht zu erlangenden Information durch konkreten und nachvollziehbaren Vortrag zu den näheren Umständen der Forderung darzulegen hat (BayObLG, Rpfleger 1983, 1384), ist ein solcher Vortrag beim Pflichtteilsberechtigten nicht erforderlich. Ob er diese Ansprüche gegen den Erben geltend macht, ist seiner Entschließung überlassen, zu deren Vorbereitung die begehrte Grundbucheinsicht dienlich sein kann.

Praxishinweis: Der Berater des Pflichtteilsberechtigten hat nicht nur Grundbucheinsicht zu beantragen, sondern auch die Erteilung von Abschriften der bei den Akten befindlichen Überlassungsverträgen. Nur durch Überprüfung dieser Unterlagen ist es ihm möglich, ergänzungspflichtige Zuwendungen i.S. des § 2325 I BGB, den Beginn der Zehnjahresfrist des § 2325 III BGB sowie etwaige Gegenleistungen des Zuwendungsempfängers zu ermitteln.

(Quelle: NJW Spezial, Heft 5/2004)

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