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19.7.2005

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Grundstücksübertragung durch den Erblasser

Der BGH hatte in der Vergangenheit die Zehnjahresfrist des § 2325 III BGB bei Schenkungen des Erblassers unter Nutzungsvorbehalt erheblich erweitert. Weitgehend ungeklärt war bisher die Frage, ob bei Vorbehalt eines anteiligen Nutzungsrechts die Zehnjahresfrist in Gang gesetzt wird.
Der Erblasser übertrug ein Grundstück auf seinen Sohn und ließ sich ein anteiliges Nutzungsrecht am Haus und Grundstück einräumen. Elf Jahre nach Grundbucheintragung trat der Erbfall ein. Der Kläger, ein anderer Sohn, macht gegen den beschenkten Bruder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2329 BGB auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück geltend.

Eine „Leistung“ i. S. des § 2325 III BGB ist nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1987, 122) nicht schon dann zu bejahen, wenn der Schenker seine Eigentümerstellung aufgegeben hat, sondern erst, wenn er auch darauf verzichtet hat, das Grundstück im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Ein solcher Verzicht liegt regelmäßig nicht vor, wenn sich der Erblasser uneingeschränkt den Nießbrauch an der Sache vorbehält, weil er in einem solchen Falle den Genuss des verschenkten Gegenstands nicht tatsächlich entbehren muss (BGH, NJW 1994, 1791; zu weiteren Fallgruppen vgl. Jülicher/Klinger, NJW-Spezial 2004, 253). Hat der Erblasser aber einen spürbaren Vermögensverlust erlitten und musste er daher die Folgen des durch die Eigentumsübertragung geschaffenen Zustands selbst noch zehn Jahre tragen, beginnt mit der Eintragung des Beschenkten in das Grundbuch die Frist des § 2325 III BGB zu laufen.

Nach Ansicht des OLG Bremen steht dem Kläger kein Anspruch aus § 2329 BGB zu, da die vom BGH entwickelten Grundsätze im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sind: Der Schenker ließ sich kein uneingeschränktes Nießbrauchsrecht am Grundstück einräumen, sondern erhielt lediglich ein ausschließliches Wohnrecht an nur zwei Zimmern im Obergeschoss des Hauses, ein Mitbenutzungsrecht an weiteren Räumen des Erdgeschosses sowie an allen gemeinschaftlichen Einrichtungen des Hauses und des Grundstücks. Hierdurch hatte sich die Rechtsstellung des Erblassers mit Vollzug der Grundstücksschenkung deutlich verschlechtert (ähnlich OLG Düsseldorf, NJWE-FER 1999, 279).

Praxishinweis: Nutzungs- und Mitspracherechte des Schenkers können die Frist des § 2325 III BGB erheblich verlängern. Deshalb gilt: „Wer zuviel beschwert, schenkt verkehrt“.

(OLG Bremen, Urteil vom 25.2.2005 – 4 U 61/04 = NJW 2005, 1726)

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