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23.11.2005

Verjährung im Pflichtteilsrecht

Die "auf den ersten Blick" klare Sonderregel des § 2332 BGB, wonach Pflichtteilsansprüche einer kurzen Verjährung von drei Jahren unterliegen, birgt für den Berater in der praktischen Anwendung nicht unerhebliche Haftungsfallen.

I. Verjährung der Ansprüche aus §§ 2303, 2305, 2307 I 2, 2316 II BGB
Der dreijährigen Verjährungsfrist des § 2332 I Halbs.1 BGB unterliegen der ordentliche Pflichtteil (§ 2303 BGB), der Pflichtteilsrestanspruch (§§ 2305, 2307 I 2 BGB), der Vervollständigungsanspruch (§ 2316 I BGB) und der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben (§§ 2325, 2326 BGB). Der Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB verjährt dagegen gem. § 197 I Nr. 2 BGB in 30 Jahren; bei verjährtem Pflichtteilsanspruch muss aber ein besonderes Informationsbedürfnis für den Auskunftsberechtigten bestehen (BGH, NJW 1990, 180).

Die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt nur bei doppelter Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung, die letztwillig oder � im Fall der §§ 2325, 2326 BGB � lebzeitig sein kann. Ohne solche Kenntnis verjähren die Pflichtteilsansprüche erst 30 Jahre nach dem Erbfall (§ 2332 I Halbs. 2 BGB). Da die kurze Verjährung gem. § 2332 III BGB auch dann beginnt, wenn der Anspruch gem. §§ 2306 I 2, 2307 BGB erst nach Ausschlagung geltend gemacht werden kann, tut der pflichtteilsberechtigte Nacherbe unter Umständen gut daran, gem. § 2306 II BGB schon vor dem Nacherbfall auszuschlagen (Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 2306 Rdnr. 11).

Für den Beginn der Verjährung ist Kenntnis des wesentlichen Inhalts der beeinträchtigenden Verfügung erforderlich; grob fahrlässige Unkenntnis ist unschädlich. Die Frist beginnt auch dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte auf Grund überzeugender mündlicher Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts erkannt hat, dass er durch die Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen ist (RGZ 70, 360). Es kommt also weder auf die amtliche Verkündung der letztwilligen Verfügung (RGZ 66, 30) noch auf eine exakte juristische Bestimmung ihrer rechtlichen Natur an (BGH, NJW 1995, 1157).

Beim Vervollständigungsanspruch aus § 2316 II BGB muss der Pflichtteilsberechtigte für den Verjährungsbeginn Kenntnis vom ausgleichungspflichtigen Vorempfang haben (BGH, NJW 1972, 760). Den Wert des Vorempfangs muss er nicht kennen, da es Sache des Pflichtteilsberechtigten ist, sich über den Wert der "Nachlassmasse" zu unterrichten.

II. Verjährung des Anspruchs aus § 2325 BGB
Der Pflichtteilergänzungsanspruch gegen den Erben verjährt als selbstständiger Anspruch eigenständig neben dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch (BGH, NJW 1995, 1157). Für eine Kenntnis i. S. von § 2332 I BGB reicht es aus, dass die Schenkung "dem Grunde nach" bekannt ist (also nicht nach Umfang oder Wert); denn schon bei einer solchen "Grundkenntnis" kann vom Pflichtteilsberechtigten ein verjährungshemmendes Handeln erwartet werden (BGH, NJW 1964, 297). Hatte der Pflichtteilsberechtigte bereits zu Lebzeiten des Erblassers Kenntnis von dessen Schenkung erlangt, kann die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bereits mit dem Erbfall beginnen (OLG Koblenz, NJOZ 2005, 935). Wird der Pflichtteilsberechtigte durch verschiedene Schenkungen benachteiligt und erfährt dieser davon nacheinander, können sich daraus verschiedene Ergänzungsansprüche mit unterschiedlich laufenden Verjährungsfristen ergeben (BGH, NJW 1988, 1667).

III. Verjährung des Anspruchs aus § 2329 BGB
Die Verjährung des Anspruchs gegen den Beschenkten beginnt gem. § 2332 II BGB stets mit dem Erbfall, also auch ohne Kenntnis des Anspruchsberechtigten (BGH, FamRZ 1968, 150). Dies gilt selbst dann, wenn der Beschenkte gleichzeitig Erbe ist (BGH, NJW 1986, 1610). Da beim Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt �zuerst gegen den Erben, dann gegen den Beschenkten�, stellt sich zuweilen erst gegen Ende eines mehrjährigen Prozesses gegen den Erben heraus, dass dieser mangels Nachlassmasse überhaupt nicht oder wegen Verteidigung des eigenen Pflichtteils (§ 2328 BGB) nur zur teilweisen Pflichtteilsergänzung verpflichtet ist und somit die Voraussetzungen des § 2329 BGB vorliegen. Häufig übersehen wird dabei, dass die Klage aus § 2325 BGB gegen den Erben nicht zur Hemmung der Verjährung des Anspruchs aus § 2329 BGB gegen den Beschenkten führt, wenn es sich beim Erben nicht �zufällig� zugleich um den Beschenkten handelt (BGH, NJW 1989, 2887). Eine Verjährungshemmung muss deshalb entweder durch Feststellungsklage gegen den unwägbar haftenden Beschenkten (OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 445) oder durch Streitverkündung des Ergänzungsberechtigten gegen den Beschenkten analog § 72 I ZPO bewirkt werden (so Schindler, Pflichtteilsberechtigter Erbe und pflichtteilsberechtigter Beschenkter, 2004, S. 345). Letztere hat für den Folgeprozess zudem den Vorteil der Interventionswirkung gem. §§ 74 III, 68 ZPO.

IV. Fazit
In der Praxis darf ein Pflichtteilsanspruch nicht vorschnell wegen Verjährung abgetan werden, da im gleichen Erbstreit verschiedene Pflichtteilsansprüche zu unterschiedlichsten Zeitpunkten zu verjähren beginnen können. Erst nach 30 Jahren ist �alles vorbei�.



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