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27.2.2006

Das Behindertentestament - Vermeidung typischer Gestaltungsfehler

Das Behindertentestament soll beim Tod eines Elternteils einen Zugriff der Sozialbehörde auf die Erbschaft des geistig behinderten Kindes ausschließen. Gestaltungsfehler, die meist aus einer bedenkenlosen Musterübernahme resultieren, können dieses Ziel vereiteln.

I. Ziel des Behindertentestaments
Der behinderte Sozialhilfeempfänger muss ererbtes Vermögen für seinen Lebensunterhalt einsetzen (§ 2 SGB XII). Gleiches gilt für Pflichtteilsansprüche, die der der Sozialleistungsträger auch dann auf sich überleiten kann (§ 93 I 4 SGB XII), wenn der enterbte Behinderte den Pflichtteil selbst nicht geltend gemacht hat (BGH, NJW-RR 2005, 369; vgl. Jülicher/Klinger, NJW-Spezial 2005, 109).

In einem "klassischen" Behindertentestament setzen die Eltern den überlebenden Ehegatten mit einer bestimmten Quote (z. B. 6/7) als Vollerben und für den Rest (z. B. 1/7) das geistig behinderte Kind als Vorerben ein; Nacherbe ist ein Familienangehöriger oder ein Behindertenheim. Ferner ordnen sie Dauertestamentsvollstreckung für den Erbteil des Behinderten an. Dadurch wird der Sozialbehörde ein Zugriff auf den Nachlass des Behinderten verwehrt (§§ 2115, 2214 BGB). Der Testamentsvollstrecker wird gem. § 2216 II BGB angewiesen, dem Behinderten Sonderleistungen zukommen zu lassen, die unter das Schonvermögen (§ 90 II SGB XII) fallen.

II. Hoher Liquiditätsabfluss bei Vollerbschaft
Der überlebende Ehegatte wird in vielen Standardmustern zum Vollerben bestimmt. Wirtschaftlich sinnvoller ist es, den überlebenden Ehegatten als befreiten Vorerben und die gesunden Kinder als Nacherben einzusetzen. Beim Tod des überlebenden Ehegatten entzieht der Vorerbteil des Behinderten infolge der Trennungslösung dann deutlich weniger Liquidität (Ruby, ZEV 2006, 66, 68).

III. Erbquote und Vorempfänge
Testamentsvollstreckung und Nacherbeneinsetzung, die den testamentarischen Erbteil eines Pflichtteilsberechtigten belasten, werden gem. § 2306 I 1 BGB gestrichen, wenn der Erbteil des Behinderten geringer als dessen Pflichtteil ist. Zu niedrige Erbquoten bringen also den Schutz des Behindertentestaments zu Fall. Zum haftungsträchtigen "Super-Gau" kommt es dann, wenn der Berater verkennt, dass der Pflichtteilswert über dem Wert der zugewandten Erbquote liegt (sog. "Werttheorie"). Dies kann bei lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an seine Abkömmlinge der Fall sein, wenn jene nach den §§ 2315, 2316 BGB zu berücksichtigen sind.

IV. Schenkungen der Eltern
Dem Behinderten stehen bei ergänzungspflichtigen Zuwendungen der Erblasser (z. B. an den Ehegatten oder andere Kinder) neben dem Vorerbteil eventuell Ansprüche aus §§ 2325, 2326, 2329 BGB zu, die der Sozialhilfeträger auf sich überleiten kann (§ 93 SGB XII). Zur Vermeidung des Sozialregresses ist zu Gunsten des Behinderten ein bedingtes Vorvermächtnis anzuordnen und der Testamentsvollstreckung zu unterstellen. Seine Höhe ist wie der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu ermitteln, wobei die Pflichtteilsquote durch die dem Behinderten zugedachte Vorerbenquote zu ersetzen ist. Nachvermächtnisnehmer sind in der Regel die Nacherben (Muster bei Ruby, ZEV 2006, 66, 69).

V. Regelung für Vorversterben des Behinderten
Ist beim ersten Erbfall der Behinderte bereits verstorben und Nacherbe z. B. ein Behindertenheim, ist dieses im Zweifel auch Ersatzerbe (§ 2102 I BGB). Der überlebende Ehegatte befindet sich dann zu seiner Überraschung mit dem Heimträger in einer Erbengemeinschaft. Er sollte deshalb als Ersatznacherbe oder als (durch das Vorversterben des Behinderten bedingter) alleiniger Vollerbe eingesetzt werden (Ruby, ZEV 2006, 66, 68).

VI. Betreuer gleich Testamentsvollstrecker?
Ist der überlebende Elternteil zugleich Betreuer und Testamentsvollstrecker des Behinderten, kann dies nach Teilen der Rechtsprechung (OLG Nürnberg, NJWE-FER 2001, 316 = ZEV 2002, 158; OLG Zweibrücken, FÜR 2004, 266 = ZEV 2004, 161) einen Interessenkonflikt (§§ 1629, 1796 BGB) auslösen. Um der Gefahr der Einsetzung eines Ergänzungsbetreuers vorzubeugen, sollte der Testamentsvollstecker befugt sein, einen Nachfolger zu benennen oder falls er selbst das Amt nicht annehmen will den Testamentsvollstrecker selbst zu bestimmen (Muster bei Ruby, ZEV 2006, 66, 70).

VII. Aufnahme eines Abänderungsvorbehalts
Um auf unerwünschte innerfamiliäre Entwicklungen reagieren zu können, sollte zugunsten des überlebenden Ehegatten ein Abänderungsvorbehalt in das gemeinschaftliche Testament aufgenommen werden.

VIII. Richtig formulierte Pflichtteilsklausel
Wird mittels Pflichtteilsklausel eine Enterbung auf den zweiten Erbfall angeordnet, darf diese nicht - wie sonst üblich auch für ein Pflichtteilsverlangen durch den Behinderten bzw. dessen Betreuer gelten. Sonst würde im zweiten Erbfall automatisch ein nach § 93 SGB XII überleitungsfähiger Pflichtteilsanspruch entstehen.

IX. Fazit
Das Behindertentestament gehört zur hohen Schule der Testamentsgestaltung. Standardmuster "von der Stange" bergen ein großes Haftungsrisiko für den Berater.

(Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger, München und
Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Villingen-Schwenningen)

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