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27.2.2006

Bewertungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten bei Kunstwerken

Pflichtteilsstreitigkeiten sind Bewertungsstreitigkeiten. Die Anwendung der richtigen Bewertungsmethodik ist dabei entscheidend. Das OLG Köln gibt interessante Hinweise zur Ausgestaltung von Sachverständigengutachten über Kunstgegenstände im Nachlass. In der Praxis erfolgt die Wertermittlung in der Regel mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens. Kommen für die Wertermittlung verschiedene Methoden in Betracht, so darf sich der Sachverständige nicht auf ein ganz bestimmtes Verfahren beschränken, sondern muss die Werte nach allen ernsthaft in Erwägung zu ziehenden Bewertungsverfahren ermitteln und sich damit inhaltlich auseinandersetzen (OLG München, NJW-RR 1988, 390; KG, KG-Report 1999, 90). Die Auswahl des Sachverständigen bestimmt allein der Erbe. Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Bewertungen von Kunstgegenständen durch die Auktionshäuser Christie's und Sotheby's den Anforderungen des § 2314 I 2 BGB genügen oder stattdessen ein vereidigter Kunstsachverständiger zu beauftragen ist. Zutreffend weist das Gericht darauf hin, dass bei Kunstgegenständen der Objektivierbarkeit der Bewertung Grenzen gesetzt sind (so auch OLG Oldenburg, NJW 1999, 1974). Anders als bei Grundstücken oder Gebrauchsgegenständen, bei denen Gesichtspunkte wie Alter, Lage, Zustand oder Material im Vordergrund stehen, richtet sich der Wert eines Kunstgegenstands nur am Rande nach stofflich-objektiven Kriterien. Wichtiger für die Preisfindung sind der Inhalt der Darstellung, der Name des Künstlers, Modeerscheinungen, das Publikumsinteresse und Hoffnungen auf Wertsteigerungen des Werkes. Mit Rücksicht darauf, dass wertbestimmend der erzielbare Preis ist, sind Bewertungen renommierter Kunstauktionshäuser zulässige und taugliche Wertfeststellungen. Deren Fachleute, die die Schätzwerte mittels Datenbanken ermitteln, sind ausreichend sachverständig. Die Tatsache, dass im zu entscheidenden Fall mehrere Gutachten vorliegen, die durchaus erhebliche Schwankungsbandbreiten aufzeigen, führt nach Ansicht des Gerichts nicht zur Verpflichtung, weitere Bewertungsgutachten vorzulegen. Unterschiedliche Bewertungen sind gerade Ausdruck der mangelnden Objektivierbarkeit einer Bewertung von Kunstgegenständen. Praxishinweis: Die Kosten der Wertermittlung trägt gem. § 2314 II BGB der Nachlass. Der Erbe kann durch Einholung der Bewertung eines Kunstauktionshauses gegenüber dem Gutachten eines vereidigten Kunstsachverständigen unter Umständen Kosten einsparen. Der Erbe hat aber bei der Auswahl des Auktionshauses darauf zu achten, dass die Bewertung unparteiisch und qualifiziert erfolgt; hierfür trägt er die Beweislast. OLG Köln, Urteil vom 5.10.2005 � 2 U 153/04 = NJW 2006, 625

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