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24.4.2006

Erbrechtliche Wahlmöglichkeiten des überlebenden Ehegatten

Das Ehegattenerbrecht bietet dem in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten im Erbfall verschiedene Handlungsalternativen, die teilweise form- und fristgebundene Ausschlagungserklärungen erfordern und damit für den Berater haftungsträchtig sind.
I. Der Ehegatte bei gesetzlicher Erbfolge
Bei der Zugewinngemeinschaft, die immer dann gilt, wenn die Eheleute ehevertraglich keinen anderen Güterstand vereinbart haben, hat der Gesetzgeber für den überlebenden Ehegatten folgende Wahlmöglichkeit geschaffen:

1. „Erbrechtliche“ Lösung bei Annahme des gesetzlichen Erbteils
Der Ehegatte kann die ihm kraft Gesetzes angefallene Erbschaft annehmen. Neben Verwandten der ersten Ordnung erhält der Ehegatte gem. § 1931 I BGB zunächst ein Viertel; neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern steht ihm die Hälfte des Nachlasses zu. Auf Grund der Zugewinngemeinschaft wird dieser gesetzliche Erbteil gem. §§ 1931 III, 1371 I BGB um ein weiteres Viertel pauschal erhöht. Dies gilt selbst dann, wenn ein Vermögenszugewinn während der Ehezeit überhaupt nicht erzielt wurde.

2. „Güterrechtliche“ Lösung bei Ausschlagung des gesetzlichen Erbteils
Eine Ausschlagung der Erbschaft führt grundsätzlich zum Verlust des Pflichtteils. Der Gesetzgeber räumt aber dem Ehegatten, der beim Erbfall in Zugewinngemeinschaft gelebt hat, in § 1371 III BGB die Möglichkeit ein, die ihm angefallene Erbschaft auszuschlagen und stattdessen zwei Forderungen gegen die Erben des verstorbenen Ehepartners geltend zu machen. Zum einen kann er den konkret berechneten Zugewinnausgleich wie im Fall der Scheidung gem. § 1378 BGB verlangen. Zum anderen kann er gem. § 1371 III BGB in Verbindung mit § 2303 II BGB seinen so genannten „kleinen“ Pflichtteil fordern: Die Pflichtteilsquote wird dabei aus dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des § 1931 I, II BGB ermittelt, beträgt also bei Vorhandensein von Abkömmlingen ein Achtel. Die konkrete Zugewinnausgleichsforderung muss bei der Pflichtteilsberechnung vom Nachlass vorab als Verbindlichkeit abgezogen werden. Nach einer Berechnungsformel von Nieder (Hdb. d. Testamentsgestaltung, 2. Aufl., 2000, Rdnrn. 14 u. 98) ist diese Lösung vorteilhaft, wenn der Anteil des Zugewinns am Gesamtnachlass über sechs Siebtel beträgt.

II. Der Ehegatte bei testamentarischer Zuwendung
Wird der überlebende Ehegatte testamentarisch als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt, hat er bei bestehender Zugewinngemeinschaft gem. § 1371 III BGB die Wahl, ob er diese testamentarische Zuwendung des Erblassers annimmt oder ausschlägt.

Nimmt der überlebende Ehegatte den testamentarisch zugewandten Erbteil oder das Vermächtnis an, bleibt deren Wert aber hinter dem Wert des „großen“ Pflichtteils, der sich aus dem nach §§ 1371 I, 1931 I, II BGB erhöhten Erbteil ermittelt und damit bei Vorhandensein von Abkömmlingen ein Viertel beträgt, zurück, kann er gem. §§ 2305, 2307 BGB „Aufstockung“ der Zuwendung bis zur Höhe des Pflichtteils verlangen. Ein Zugewinnausgleichsanspruch besteht daneben aber nicht.

Schlägt er eine Erbeinsetzung und/oder Vermächtniszuwendung aus, gilt wieder die güterrechtliche Lösung, also „kleiner“ Pflichtteil und konkreter Zugewinnausgleich. Nachteil dieser Vorgehensweise ist, dass der Ehegatte seine dingliche Beteiligung am Nachlass verliert, er seinen Zugewinnausgleichanspruch konkret darlegen und beweisen und sich unter Umständen Vorausempfänge nach § 1380 BGB anrechnen lassen muss.

Die Ausschlagung des Erbteils hat form- und fristgerecht gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen (§§ 1944, 1945 BGB); das Vermächtnis ist dagegen form- und fristlos gegenüber den Erben auszuschlagen (§ 2180 BGB). Hat der Ehegatte neben dem Erbteil ein Vermächtnis erhalten, muss er beides ausschlagen, um zur güterrechtlichen Lösung zu kommen.

III. Der enterbte Ehegatte
Wird der in Zugewinngemeinschaft lebende Ehegatte enterbt und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, kommt gem. § 1371 II BGB nur die güterrechtliche Lösung zur Anwendung: Er hat dann ebenfalls Anspruch auf den „kleinen“ Pflichtteil und den tatsächlichen Zugewinnausgleichs gem. § 1378 BGB. Ein Wahlrecht dahin gehend, den „großen“ Pflichtteil statt dem „kleinem“ Pflichtteil zuzüglich Zugewinnausgleich zu fordern, hat der von der Erbfolge ausgeschlossene Ehegatte nicht.

IV. Fazit
Bei der Beratung eines überlebenden Ehegatten, der in Zugewinngemeinschaft lebte, steht der Anwalt einem beträchtlichem Haftungsrisiko gegenüber: Er muss innerhalb der kurzen Ausschlagungsfrist rechtlich schwierige Fragen klären, den Nachlass und Zugewinn beider Ehegatten recherchieren und prüfen, welche Beweismittel hierfür zur Verfügung stehen. Nur so kann er beurteilen, welche Handlungsalternativen überhaupt bestehen, welche Vorgehensweise für den Mandanten finanziell günstiger und aus prozessualer Sicht am effektivsten ist.

Autoren: Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger, München, und Rechtsanwalt Joachim Mohr, Gießen
(Quelle: NJW-Spezial, Heft 5/2006)

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