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13.10.2006

Auslegung einer Pflichtteilsklausel im Hinblick auf die Schlusserbeneinsetzung der Kinder

Ehegatten übersehen bei der Gestaltung ihres Testamentes immer wieder, dass zwei Erbfälle zu regeln sind. Gestaltungslücken versucht die Rechtsprechung mittels Auslegung zu schließen.
Der Erblasser und seine erste Ehefrau hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, ohne die Schlusserbefolge ausdrücklich zu regeln. Ergänzt wurde das Testament durch folgende Pflichtteilsklausel: „Sollte ein Kind sein Erbteil geltend machen, so soll es auf sein Pflichtteil gesetzt werden, auch für das Erbteil des überlebenden Ehegatten“. Nach dem Tod der Ehefrau hat der Erblasser wieder geheiratet und in einem neuen Ehegattentestament seine zweite Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Die vier Kinder aus erster Ehe vertreten im Rahmen des Erbscheinerteilungsverfahrens die Auffassung, dass sich zumindest aus der Pflichtteilsklausel des ersten Ehegattentestaments eine bindende Schlusserbeneinsetzung zu ihren Gunsten ergibt.

Nach der Rechtsprechung (OLG Köln, FamRZ 1993, 1371; OLG Oldenburg, FamRZ 1999, 1537) wäre eine etwaige Schlusserbeneinsetzung der Kinder im Zweifel wechselbezüglich i.S. des § 2270 BGB und damit gem. § 2271 II BGB mit dem ersten Erbfall für den überlebenden Ehegatten bindend. Weiter ist anerkannt, dass eine Einsetzung als Schlusserbe in Betracht kommen kann, wenn Abkömmlinge ohne ausdrücklich als Schlusserben eingesetzt zu sein für den Fall, dass sie beim Tod des Erstverstorbenen ihren Pflichtteil verlangen, auch am Nachlass des Überlebenden auf den Pflichtteil gesetzt werden (OLG Karlsruhe, BWNotZ 1995, 168).

Das OLG Karlsruhe folgt der h.M., wonach eine Pflichtteilsstrafklausel nicht zwingend eine Schlusserbeneinsetzung enthalten muss: Nach § 1938 BGB kann der Erblasser einen Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. Die Eheleute können mit der Pflichtteilsstrafklausel allein die Absicht verfolgt haben, den überlebenden Ehegatten davor zu schützen, dass ein Kind nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt. Da die Klausel auch dann einen Sinn hat, wenn sich hinter ihr keine Schlusserbeneinsetzung der Kinder verbirgt, kann aus der Klausel allein noch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Kinder, die den Pflichtteil nicht verlangen, als Schlusserben eingesetzt sein sollen.

Es ist nach Ansicht des OLG vielmehr der wahre Wille des Erblassers durch Auslegung des Testaments zu erforschen. Der Umstand, dass das Testament keinen weiteren Anhaltspunkt dafür enthält, dass die Eheleute die Kinder für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils lediglich enterben wollten, fiele nur ins Gewicht, wenn es auf der anderen Seite im Testament oder außerhalb der Testamentsurkunde Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Eheleute die Kinder, die den Pflichtteil nicht verlangen, als Schlusserben einsetzen wollten. Der Wortlaut der Pflichtteilsstrafklausel liefert keinen solchen Anhaltspunkt. Die Kinder werden hier nicht als „Erben“ bezeichnet. Vielmehr haben die Eheleute verfügt, dass ein Kind, das „sein Erbteil“ geltend macht, auch für das Erbteil des überlebenden Ehegatten auf sein Pflichtteil gesetzt werden soll. Die Worte „sein Erbteil“ sind hier i.S. von „sein Pflichtteil“ verwendet.

Kann auch unter Berücksichtigung außerhalb des Testaments liegender Umstände nicht festgestellt werden, dass die testierenden Eheleute ihre Kinder als Schlusserben einsetzen wollen, sofern sie den Pflichtteil nicht verlangen, muss sich dies zum Nachteil der Kinder auswirken. Das OLG hat deshalb keine Schlusserbenstellung der Abkömmlinge aus erster Ehe angenommen.

Fazit: Der Erblasser hat bei einem Ehegattentestament nicht nur ein klare Schlusserbfolge zu gestalten, sondern auch die Frage zu regeln, ob eine Verfügung wechselbezüglich ist oder nicht. Dies gilt insbesondere für die Ersatzschlusserbenbestimmung.

(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.1.2006 - 14 Wx 28/05 = ZEV 2006, 409)

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