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14.11.2006

Teilauseinandersetzung durch den Testamentsvollstrecker?

Einzelne Miterben verlangen vom Testamentsvollstrecker nicht selten die baldige Freigabe einzelner Nachlassgegenstände bevor der endgültige Teilungsplan vorliegt. Streitig ist, ob der Testamentsvollstrecker eine solche Zuteilung gegen den Willen des Erblassers vornehmen darf.

I. Vorrang des Erblasserwillens
Sofern sich aus den §§ 2043 – 2045 BGB nichts anderes ergibt, kann jeder Miterbe jederzeit die Nachlassauseinandersetzung verlangen. Letztwillige Anordnungen des Erblassers für die Auseinandersetzung des Nachlasses (§ 2048 S. 1 BGB) gehen den gesetzlichen Teilungsregeln vor. Der Erblasser kann gem. § 2044 I BGB die Auseinandersetzung für spezielle Nachlassgegenstände oder für einzelne Miterben verbieten. An diese Vorgaben ist der Testamentsvollstrecker bei der Aufstellung des Auseinandersetzungsplans gebunden (§ 2203 BGB).

II. Die gesetzlichen Teilungsregeln
Fehlen Vorgaben des Erblassers für die Nachlassteilung, darf der Testamentsvollstrecker die Miterbengemeinschaft nicht nach Gutdünken oder billigem Ermessen auseinandersetzen; er ist vielmehr an die gesetzlichen Vorgaben der §§ 2042 – 2046 und §§ 750 758 BGB gebunden (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 905). Vorrangig sind dabei Nachlassverbindlichkeiten gem. 2046 BGB wegzufertigen und Vorempfänge gem. §§ 2050 ff. BGB auszugleichen (vgl. dazu Enzensberger/Klinger, NJW-Spezial 2006, 61).

III. Die Teilauseinandersetzung

1. Bei Einverständnis aller Miterben
Eine teilweise – persönliche oder gegenständliche Auseinandersetzung ist bei Einverständnis aller Miterben zulässig (Palandt/Edenhofer, BGB, 2006, 65. Aufl., § 2048, Rdnr. 4, 17, 18; zur einvernehmlichen Abschichtung von Nachlassimmobilien vgl. Klinger/Maulbetsch, NJW-Spezial 2005, 397). Ein etwa angeordnetes Teilungsverbot oder eine Teilungsanordnung des Erblassers wirken wie eine Auflage, so dass sich die Miterben bei Einigkeit darüber einvernehmlich hinweg setzen können (BGH, NJW 1984, 2464).

2. Gegen den Willen eines Miterben
Die gesetzlichen Regeln bezwecken eine vollständige Auseinandersetzung des Nachlasses. § 2042 I BGB gibt deshalb grundsätzlich keinem Miterben einen Anspruch auf vorzeitige Teilauseinandersetzung gegen den Willen der übrigen Erben (OLG München, NJW-RR 1991, 1097; Palandt/Edenhofer, § 2042, Rdnr. 17). Etwas anderes gilt dann, wenn besondere Gründe für eine Teilauseinandersetzung bestehen. Dies ist nach der Rechtsprechung (BGH, NJW 1985, 51, 52; OLG Köln, NJW-RR 1996, 1352) etwa dann der Fall, wenn Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr bestehen und berechtigte Belange der Erbengemeinschaft und der einzelnen Miterben nicht gefährdet werden (ausführlich dazu Sarres, Die Erbengemeinschaft, 2. Aufl., 2006, Rdnr. 173).

3. Teilauseinandersetzung durch den Testamentsvollstrecker
Bei einer von den Miterben einstimmig beschlossenen Teilauseinandersetzung ist die Zustimmung des Testamentsvollstreckers erforderlich (BGHZ 56, 275). Durch einstimmigen Beschluss kann aber der Testamentsvollstrecker zur Außerachtlassung eines Teilungsverbots gezwungen und so eine Teilauseinandersetzung durchgesetzt werden. Bevor der Testamentsvollstrecker Nachlassbestandteile freigibt, wird er zunächst diejenigen Gegenstände in seiner Verwaltungshoheit zurückhalten, die er zur Erfüllung eigener Aufgaben benötigt. Bei der Frage, welche Nachlassgegenstände zur Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten (§ 2046 I BGB) veräußert werden sollen, kommt es auf die Art der Gegenstände an. Leicht verderbliche oder zuhauf vorhandene Gegenstände sind vorrangig – auch gegen den Willen der Erben zu „versilbern“, sekundär die nicht erhaltenswerten Gegenstände der Erbmasse.

Nur unter engen Voraussetzungen kann der Testamentsvollstrecker zu einer Teilauseinandersetzung verpflichtet sein. Dies ist gegeben, wenn ein Fall des § 2217 BGB vorliegt, der Testamentsvollstrecker den Gegenstand also zur Erfüllung seiner Aufgaben „offenbar“ nicht benötigt. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff bietet erhebliches Streit- und Risikopotenzial für den Miterben, da dieser kaum abschätzen kann, welche Nachlassverbindlichkeiten der Testamentsvollstrecker noch zu erfüllen hat (Einzelheiten zur „Freigabe“ i.S. von § 2217 BGB bei Muscheler, ZEV 1996, 401).

IV. Fazit
Der sorgfältige Testamentsvollstrecker wird einem Teilauseinandersetzungsverlangen eines Miterben bzgl. bestimmter Nachlassgegenstände offensiv entgegentreten. Für ihn streiten die gesetzlichen Teilungsregeln und § 2217 BGB. Für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker irrtümlich Erbschaftsgegenstände freigibt, kann er zwar gem. § 812 BGB wieder die Herstellung seiner Verfügungsgewalt verlangen, setzt sich allerdings einem möglichen Entlassungsantrag gem. § 2227 BGB wegen Pflichtverletzung sowie einer Haftung nach § 2219 I BGB aus.

Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger, München und
Rechtsanwalt Wolfgang Roth, Obrigheim

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