nach oben
17.1.2007

Keine Rechts- oder Parteifähigkeit der Erbengemeinschaft

Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf eine Erbengemeinschaft übertragbar sind.
Die Kläger, acht Mitglieder einer Erbengemeinschaft, begehrten mit ihrer Klage die Zustimmung zur Mieterhöhung auf Grund eines Mietvertrags, den sie als Mitglieder einer Erbengemeinschaft auf den Namen „F.S. ‘s Erben“ geschlossen hatten. Als Klagepartei kommen dabei sowohl die einzelnen Miterben als auch die Erbengemeinschaft als solche in Betracht. Im vorliegenden Fall war die Parteibezeichnung mehrdeutig. Das Gericht hatte deshalb durch Auslegung zu ermitteln, welche Partei gemeint ist.

Nach Ansicht des BGH kommt es dabei entscheidend darauf an, ob die Erbengemeinschaft als solche rechtsfähig ist oder nicht. Nur wenn und soweit die Erbengemeinschaft rechts- und damit parteifähig ist, kann sie selbst am Prozess als Klägerin beteiligt sein; anderenfalls sind die einzelnen Erben als Kläger anzusehen. Der BGH hat bereits entschieden (BGH, NJW 2002, 3389; NJW-RR 2004, 1006), dass die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft sich nicht aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, NJW 2001, 1056) herleiten lässt. Auch die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGH, NJW 2005, 2061) können nicht auf die Erbengemeinschaft übertragen werden. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist nicht mit der Rechtsstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar. Insbesondere ist sie – anders als diese – nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (vgl. BGH, NJW 2002, 3389 m.w. Nachw. auch zur Gegenansicht).

Praxishinweis: Ist eine Erbengemeinschaft in einem Prozess auf der Kläger- oder Beklagtenseite beteiligt, hat der anwaltliche Vertreter darauf zu achten, dass jeder einzelne Miterbe im Rubrum genau bezeichnet ist. Forderungen, die zum Nachlass gehören, können die Erben „an sich“ nur gemeinschaftlich geltend machen. Widerspenstige oder passive Erben müssten dann gegebenenfalls im Klagewege zur Mitwirkung gezwungen werden. Um den Handlungsspielraum der Erbengemeinschaft zu erweitern, eröffnet § 2039 BGB jedem Erben das Recht, im eigenen Namen Forderungen für den Nachlass durchzusetzen, allerdings nicht auf Leistung an sich selbst, sondern nur an alle Miterben.

BGH, Beschluss vom 17.10.2006 – VIII ZB 94/05 = NJW 2006, 3715 = ZEV 2007, 30



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie