25.9.2007
Die Veräußerung von Nachlassimmobilien kann bei minderjährigen Miterben neben der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung auch die Bestellung eines Ergänzungspflegers erfordern.Verkauf eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks bei minderjährigen Miterben
Das OLG Frankfurt a. M. hatte über die Frage zu entscheiden, ob bei minderjährigen Miterben eine Nachlassimmobilie von der sorgeberechtigten Mutter ohne Bestellung eines Ergänzungspflegers veräußert werden kann. Die der Kindesmutter nach dem Tod des Vaters alleine zustehende elterliche Sorge (vgl. § 1680 I i.V. mit §§ 1626, 1629 BGB) ist durch den Vertretungsausschluss nach §§ 1629 II, 1975 II, 181 BGB beschränkt. Dieser Ausschlusstatbestand greift, wenn der gesetzliche Vertreter auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts tätig wird, nicht aber in Fällen, bei denen der Vertreter zugleich im eigenen Namen und im Namen des Vertretenen einem Dritten gegenüber Erklärungen abgibt (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1795 Rdnr. 4).
Die Kindesmutter beabsichtigte den Verkauf eines in den Nachlass fallenden Grundstücks. Insoweit sind von ihr lediglich Parallelerklärungen abzugeben, die einen gesetzlichen Vertretungsausschluss nicht herbeiführen. Eine Erbauseinandersetzung, auch eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung, die nach einer Ergänzungspflegerbestellung verlangen würde (vgl. Palandt/Diederichsen, § 2042 Rdnrn. 7, 18), ist nach Ansicht des OLG Frankfurt a. M. mit dem Verkauf des Grundstücks nicht verbunden. Vielmehr bleibt die aus ihr und dem Kind bestehende Erbengemeinschaft an dem Veräußerungserlös als Surrogat bestehen (vgl. § 2041 BGB). Erst mit der Teilung des Erlöses wäre die gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung vollzogen. Eine Teilung sollte im streitgegenständlichem Fall gerade nicht erfolgen, da der Veräußerungserlös nach dem Willen der Kindesmutter der aus ihr und ihrem Kind zusammengesetzten Erbengemeinschaft zufließen soll.
Praxishinweis: Die Kindesmutter benötigt für die Veräußerung eines Grundstücks aber in jedem Fall eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1643 I i.V. mit § 1821 Nr. 1 BGB.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.2.2007 – 1 UF 371/06 = BeckRS 2007, 09748← zurück