22.8.2010
Pflichtteilsergänzungsanspruch trotz Ausschlagung möglich
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen einen Beschenkten besteht auch noch, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Erbschaft ausgeschlagen hat. Die Ausschlagung ändert am Pflichtteilsergänzungsanspruch nichts. Es muss nur ein Pflichtteilsanspruch dem Grunde nach bestehen. Es ist nicht erforderlich, dass auch ein konkreter Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden kann. Die Ausschlagung führt zwar dazu, dass kein Pflichtteilsanspruch mehr besteht. Das ändert aber nichts am Pflichtteilsergänzungsanspruch, der trotzdem bestehen bleibt. Im entschiedenen Fall haftete der Beschenkte selber mit dem Geschenk, soweit der Erbe nicht in Anspruch genommen werden konnte. Der Nachlass reichte nicht für die Erfüllung der Ansprüche aus.
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