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8.11.2010

Wann ist ein eigenhändiges Testament wirksam?

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht in Reutlingen, Testamentsvollstrecker - Armin Abele
Autor:

Armin Abele

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht in Reutlingen, Testamentsvollstrecker | Reutlingen

Nach § 2247 I BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Wer ein wirksames Testament errichten will, muss also nicht zwingend zum Notar, sondern kann selber ein Testament errichten.

 

Das OLG München hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen, ob es ausreicht, wenn einem handschriftlichen und vom Erblasser unterschriebenen Testament eine handschriftliche nachfolgende Liste beigefügt ist, in der die gewünschten Erben benannt sind, die aber nicht gesondert unterschrieben war.

 

Das OLG hat in seinem Beschluss vom 7.10.2010 in dem Verfahren 31 Wx 161/10 entschieden, dass dies nicht reicht.

 

Die Erblasserin hatte wie folgt formuliert:

 

„Nach Abwicklung der gesamten anfallenden Kosten geht das restliche Sparguthaben zu gleichen Teilen an folgende Erben (s. Liste).“

 

Unter der Unterschrift der Erblasserin waren dann die von der Erblasserin gewünschten Erben benannt worden.

 

Das OLG München führt aus, dass als Abschluss des privatschriftlichen Testaments die Unterschrift des Erblassers am Schluss des Textes stehen müsse. Sinn und Zweck von § 2247 BGB sei es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text ernstlich zur abschließenden Willensbildung seiner handschriftlich niedergelegten Erklärung bekennt sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen mittels Fälschung zu sichern. Ergänzungen des Testaments, die von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt sind, müssten grundsätzlich der Form des § 2247 BGB genügen und daher vom Erblasser besonders unterzeichnet werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz kämen nur in Betracht, wenn Zusätze zwar unter die Unterschrift gesetzt werden, der Bezug zu dem über der Unterschrift stehenden Text aber so eng sei, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll wird, z. B. wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich werde. Obwohl sich die von der Erblasserin gewünschten Erben direkt im Anschluss an die Unterschrift befanden, nahm das OLG München keinen engen Zusammenhang im vorgenannten Sinne an.

 

Praxistipp: Das Testament muss immer mit der Unterschrift enden. Ergänzungungen und Streichungen sollten nicht vorgenommen werden. Werden solche gleichwohl in der bisherigen Testamentsurkunde, sollte das Testament nochmals bezüglich der Änderungen unterschrieben werden.

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