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28.6.2011

Vergütung eines Nachlasspflegers

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 13.01.2011 (I-15 W 632/10) ausgeführt, dass für einen zum Nachlasspfleger bestellten Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad entspricht, ein Stundensatz von 110,- € angemessen ist.

Ein Nachlasspfleger wird vom Nachlassgericht bestellt, wenn Sicherungsbedürfnis für einen Nachlass besteht, der Nachlass verwaltet werden muss und noch unbekannte Erben zu ermitteln sind. Dabei agiert der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben.

Ein Rechtsanwalt, der vom Nachlassgericht zum Nachlasspfleger bestellt wird, wird in der Regel berufsmäßig tätig. Bei seiner Ernennung wird dies ausdrücklich festgehalten.

Der berufsmäßig tätige Nachlasspfleger wird entsprechend dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) vergütet, es sei denn, dass gemäß § 1915 BGB Abweichungen von der im VBVG geregelten Höhe der Stundensätze(derzeit 33,50 bis 67,–€) angebracht sind.

Nach dem jetzigen Beschluss des OLG Hamm richtet sich die Höhe der Vergütung des berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers bei einem vermögenden Nachlass abweichend von § 3 VBVG nach den im Rahmen der Nachlasspflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers und nach dem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Pflegschaftsgeschäfte. Die Regelsätze des VBVG würden ansonsten zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führen.

Die konkrete Höhe der Vergütung setzt das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Oft werden hierbei auch bei vermögenden Nachlässen noch die Regelsätze des VBVG zugrundegelegt.

Das Oberlandesgericht Hamm hat aber nun in seinem Beschluss ausgeführt, dass ein aufgrund seiner besonderen nutzbaren Rechtskenntnisse berufsmäßig bestellter Nachlasspfleger eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Mindestvergütung verlangen kann. Sind die Tätigkeit des Nachlasspflegers, die Verantwortung für den Nachlass und das damit verbundene Haftungsrisiko nur als durchschnittlich zu betrachten, ist von einem mittleren Schwierigkeitsgrad auszugehen, bei dem ein Stundensatz von 110,- € angemessen ist.

K. Becker



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