"Gleichzeitig" muss nicht gleichzeitig sein
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom 06.01.2011 ( Az.: I-15 Wx 484/10 ) klar gestellt, dass bei der Ermittlung des in einem Testament formulierten letzten Willens nicht lediglich auf dessen Wortlaut im engeren Sinne abgestellt werden dürfe.
Es müsse vielmehr zunächst über das Testament hinaus aus allen sonstigen zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen der tatsächliche letzte Wille des Erblassers ermittelt werden.
Anschließend sei zu prüfen, ob der tatsächliche Wille des Erblassers in dem Testament zumindest hinreichend angedeutet worden ist.
Das kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm dazu führen, dass die von Eheleuten in ihrem gemeinschaftlichen Testament getroffene Erbfolgeanordnung für den Fall des "gleichzeitigen" Versterbens nicht zwingend nur "gleichzeitig" im engeren Sinne oder allenfalls "kurz hintereinander" bedeuten müsse.
Die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments könne vielmehr auch dazu führen, dass die Erbfolgeanordung für den Fall des "gleichzeitigen" Versterbens auch für den Fall des in zeitlich größerem Abstand aufeinanderfolgenden Versterbens der Ehegatten gilt.
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