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14.11.2011

Umdeutung eines formunwirksamen Ehegattentestaments in ein formwirksames Einzeltestament

Ein gemeinschaftliches Testament ist die Zusammenfassung von
letztwilligen Verfügungen von Ehegatten (§ 2265 BGB) oder von
gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebenspartnern im Sinne von § 1
Lebenspartnerschaftsgesetz.

Das gemeinschaftliche Testament kann in notarieller Form oder als eigenhändiges Testament errichtet werden. Im letzteren Fall genügt es gemäß § 2267 BGB, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig ge- und unterschrieben hat und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit
unterzeichnet.

Ein gemeinschaftliches Testament, das nur vom Erblasser, aber nicht von dessen Ehefrau eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden ist, kann nach dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 31.05.2011 (Az. 20 W 75/11) als einseitiges Testament des Erblassers umgedeutet werden, wenn ein entsprechender Testierwille festgestellt werden kann (OLG Frankfurt, NJWE-FER 1998, 182; Palandt-Weidlich, 70. Aufl. 2011, § 2265 BGB Rn. 3).


Praxishinweis: Eine nichtige Verfügung von Todes wegen kann – wenn sie den
Anforderungen einer anderen letztwilligen Verfügung entspricht – gemäß § 140
BGB umgedeutet werden. Praxisrelevant ist hier zum Beispiel das
gemeinschaftliche Testament von Verlobten, das gemäß § 2265 BGB nichtig
ist, aber – wenn es der Form des § 2276 BGB genügt – in einen Erbvertrag
und im Falle einer nicht notariellen Beurkundung in ein eigenhändiges Testament
des Verfassers umgedeutet werden kann.



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