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21.11.2011

Der letzte Wille kann ohne Unterschrift ins Leere gehen

Der Erblasser kann ein Testament durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Die zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen.

Der Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen und das Bekenntnis des  Erblassers zu dem  über der Unterschrift stehenden Text zu dokumentieren.

Das OLG München hat am 13.09.2011 unter dem Aktenzeichen 31 Wx 289/11 entschieden, dass nach der Unterschrift des Erblassers folgende Ergänzungen ohne gesonderte Unterschrift des Erblassers grundsätzlich formunwirksam seien.

Mit der Unterschrift solle der Urkundentext -also der eigentliche Inhalt eines Testaments- räumlich abgeschlossen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen gesichert werden.

Daran fehle es nach Auffassung des OLG München grundsätzlich dann, wenn Ergänzungen und Zusätze nicht gesondert unterschrieben worden seien. Daher seien Zusätze und Ergänzungen ohne gesonderte Unterschrift grundsätzlich formunwirksam und damit nicht als wirksame letztwillge Verfügungen anzusehen.

Man sollte daher jede Änderung oder Ergänzung des Testaments eigenhändig unterschreiben und außerdem mit Ort und Datum versehen.



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