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14.12.2011

Schwarzer Kater in Rom erbt 10 Millionen

Das war dieser Tage eine Meldung in zahlreichen Tageszeitungen. Der Kater war von seiner ehemaligen Besitzerin zum Erben ihres Vermögens eingesetzt worden.

Die Meldung gibt Anlass darauf hinzuweisen, dass Deutsche ihren Haustieren solche Glücksgefühle nicht bereiten können. Hierzulande sind Tiere nämlich rechtlich nicht erbfähig. Neben Menschen, also natürlichen Personen, können nur juristische Personen (beispielsweise ein eingetragener Verein, eine GmbH oder eine Stiftung) erben. Tiere sind nach dem bürgerlichen Gesetzbuch zwar keine Sachen. Sie werden auch durch besondere Gesetze geschützt. Im übrigen werden sie aber wie Sachen behandelt (§ 90a BGB), so dass sie nicht Erbe werden können. Will ihr Besitzer ihnen etwas zuwenden, ist dies nur über eine sogenannte Auflage möglich, mit der ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer verpflichtet wird, aus dem erhaltenen Vermögen das Tier zu versorgen. Zur Absicherung dieser Auflage kann eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.



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