nach oben
8.2.2012

Ehegattentestament: Auch späterer Beitritt möglich

01.12.2011 | OLG München Az. 31 Wx 249/10 (Beschluss)

Die Errichtung eines gemeinsamen Testaments ist auch möglich, wenn der andere Ehegatte erst nach einigen Jahren beitritt.

Ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten kann auch wirksam sein, wenn die Ehegatten es zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterschreiben. Dann muss aber zumindest andeutungsweise erkennbar sein, dass beide Eheleute eine gemeinschaftliche Erklärung abgeben wollten. 

Nach der Entscheidung des OLG München muss die Unterschrift nicht gleichzeitig erfolgen. Es genügt, wenn beide Ehegatten bei der Unterschrift des später unterschreibenden Ehegatten noch leben und der zuerst unterschreibende Ehegatte immer noch ein gemeinschaftliches Testament mit seinem Ehegatten errichten will.

Im entschiedenen Fall hatte ein Ehemann ein Testament mit dem Titel "Gemeinschaftliches Testament" errichtet. Darin waren er und seine Frau gegenseitig als Alleinerben bestimmt  und die beiden Kinder als Erben des Überlebenden. Nur der Ehemann unterzeichnete zunächst diesen letzten Willen; erst 6 Jahre später setzte die Ehefrau ihre Unterschrift auf dieses Dokument. Jahre nach dem Tod seiner Ehefrau heiratete der Mann wieder. Er schloss einen Erbvertrag mit seiner zweiten Ehefrau. Darin vereinbarte man, dass diese den Mann allein beerben sollte. Nach dem Tod des Vaters beantragten die Kinder aus der ersten Ehe einen Erbschein, der sie als Erben zu je ½ auswies. Die Witwe allerdings hielt das gemeinschaftliche Testament für unwirksam, weil die Unterschrift der damaligen Ehefrau erst später erfolgte.

Dieser Ansicht folgt das OLG München nicht. Es hält das „gemeinschaftliche Testament“ für wirksam, insbesondere auch, weil aus der Beitrittserklärung der Ehefrau ein entsprechender Bindungswille hervorgeht. Eine gleichzeitige Abgabe dieser zielgerichteten Willenserklärungen sei keinesfalls erforderlich.

Damit ist der Ehemann an die Einsetzung der Kinder als Schlusserben gebunden. Er darf die Erbfolge nicht durch Erbvertrag willkürlich ändern. Der den Kindern erteilte Erbschein bleibt somit bestehen. Die zweite Ehefrau geht leer aus. Der Ehemann war an sein früheres Testament gebunden, ein Widerruf durch den Erbvertrag mit seiner zweiten Ehefrau war somit unwirksam.

 

Eine andere Frage ist natürlich, welche Pflichtteilsansprüche der 2. Ehefrau womöglich zustehen.

 

 

 

 

 

 



← zurück
Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Erbrechtsmediation Erbrechtsakademie