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1.4.2012

Ein Ehegatte muss Bestattungskosten auch dann tragen, wenn bereits ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Mediator für Erb- und Familienrecht in Gießen - Joachim Mohr
Autor:

Joachim Mohr

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Mediator für Erb- und Familienrecht in Gießen | Gießen

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.11.2011, Az: III ZR 53/11) hat einer Klage eines Bestattungsunternehmens gegen eine zum Zeitpunkt des Todesfalls von dem Verstorbenen bereits getrennt lebende Ehefrau des Erblassers stattgegeben, obwohl diese den Auftrag zur Bestattung gar nicht erteilt hatte.

Der Bestatter hatte die Beerdigung ohne ausdrücklichen Auftrag durchgeführt, weil niemand der nächsten Angehörigen des Verstorbenen bereit war, für die Bestattung zu sorgen.

Der Zahlungsanspruch des Bestatters gegen die Ehefrau wurde durch das höchste deutsche Zivilgericht mit dem Rechtsgedanken eines Aufwendungserstattungsanspruchs wegen so genannter Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht. Es vertrat die Auffassung, dass die dem Bestatter entstandenen Kosten für die Beerdigung durch die Person zu tragen sind, die nach öffentlich-rechtlichen (Landes-)Bestattungsgesetzen eigentlich verpflichtet wäre, die Kosten zu tragen. Das sei vorliegend die Ehefrau.

Bemerkenswert ist dieses Urteil, weil nach Angaben der Ehefrau die Ehe vollkommen zerrüttet und ein Scheidungsverfahren bereits eingeleitet war. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Verpflichtung des Ehegatten, die Bestattungskosten zu tragen erst mit der rechtskräftigen Scheidung erlöschen würde.

Die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, wurde allerdings dahingehend eingeschränkt, dass sie der Höhe nach auf die Kosten einer einfachen Beerdigung beschränkt wurden.

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